Artikel 2 VO (EU) 2020/2084
Berichtigungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 wird wie folgt berichtigt:
- 1.
-
Artikel 3 wird wie folgt berichtigt:
- a)
- In Nummer 11 wird der Platzhalter „…/…” durch die Angabe „2019/331” ersetzt;
- b)
- in Nummer 28 wird der Platzhalter „…/…” durch die Angabe „2019/331” ersetzt;
- c)
- in Nummer 29 wird der Platzhalter „…/…” durch die Angabe „2019/331” ersetzt.
- 2.
-
Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 wird wie folgt berichtigt:
- a)
- In Satz 1 wird der Platzhalter „…/…” durch die Angabe „2019/331” ersetzt;
- b)
- in Satz 2 wird der Platzhalter „…/…” durch die Angabe „2019/331” ersetzt.
- 3.
- In Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 2 wird der Platzhalter „…/…” durch die Angabe „2019/331” ersetzt.
- 4.
-
Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt berichtigt:
- a)
- In Buchstabe e wird der Platzhalter „…/…” durch die Angabe „2019/331” ersetzt;
- b)
- in Buchstabe f wird der Platzhalter „…/…” durch die Angabe „2019/331” ersetzt;
- c)
-
Buchstabe l erhält folgende Fassung:
- l)
- gegebenenfalls die Berichte gemäß Artikel 69 Absätze 1 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
- 5.
-
Artikel 17 Absatz 3 wird wie folgt berichtigt:
- a)
- In Buchstabe a wird der Platzhalter „…/…” durch die Angabe „2019/331” ersetzt;
- b)
- in Buchstabe c wird der Platzhalter „…/…” durch die Angabe „2019/331” ersetzt.
- 6.
-
Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(4) Wird weitergeleitetes CO2 gemäß Artikel 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 abgezogen oder weitergeleitetes N2O gemäß Artikel 50 der genannten Verordnung nicht den Emissionen zugerechnet und wird das weitergeleitete CO2 bzw. N2O sowohl von der weiterleitenden als auch von der empfangenden Anlage gemessen, so überprüft die Prüfstelle, ob sich Differenzen zwischen den Messwerten in beiden Anlagen durch die Unsicherheit der Messsysteme erklären lassen und ob in den Emissionsberichten beider Anlagen das korrekte arithmetische Mittel der Messwerte verwendet wurde.
- 7.
- In Artikel 19 Absatz 3 wird der Platzhalter „…/…” durch „2019/331” ersetzt.
- 8.
- In Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e wird der Platzhalter „…/…” durch die Angabe „2019/331” ersetzt.
- 9.
-
Artikel 27 Absatz 3 wird wie folgt berichtigt:
- a)
- In Buchstabe f wird der Platzhalter „…/…” durch die Angabe „2019/331” ersetzt;
- b)
- in Buchstabe q wird der Platzhalter „…/…” durch die Angabe „2019/331” ersetzt.
- 10.
- In Artikel 28 Buchstabe e wird der Platzhalter „…/…” durch die Angabe „2019/331” ersetzt.
- 11.
- In Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c wird der Platzhalter „…/…” durch die Angabe „2019/331” ersetzt.
- 12.
- In Artikel 58 Absatz 2 Unterabsatz 3 wird der Platzhalter „…/…” durch die Angabe „2019/331” ersetzt.
- 13.
- In Artikel 69 Absatz 1 wird der Platzhalter „…/…” durch die Angabe „2019/331” ersetzt.
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