Artikel 1 VO (EU) 2020/2084

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Prüfung der gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten Treibhausgasemissionen und Tonnenkilometerdaten, die ab dem 1. Januar 2019 anfallen, sowie für die Prüfung von Daten, die für die Aktualisierung der Ex-ante-Benchmarks und für die Bestimmung der kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß Artikel 10a der Richtlinie relevant sind.

2.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
„Prüfstelle” eine juristische Person, die Prüftätigkeiten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchführt und von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und der vorliegenden Verordnung akkreditiert wurde, oder eine natürliche Person, die unbeschadet Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Prüfberichts anderweitig ermächtigt ist;

b)
die folgende Nummer 6a wird eingefügt:

6a.
„Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten” einen Bericht, den ein Anlagenbetreiber gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission(*) vorlegt;

c)
Nummer 7 erhält folgende Fassung:

7.
„Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers” den gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG jährlich zu erstattenden Emissionsbericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers, den Tonnenkilometerbericht, den der Luftfahrzeugbetreiber für die Zwecke eines Antrags auf Zuteilung von Zertifikaten gemäß Artikel 3e und Artikel 3f der Richtlinie vorlegen muss, den gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 vom Anlagenbetreiber vorgelegten Bezugsdatenbericht, den vom Anlagenbetreiber vorgelegten Datenbericht des neuen Marktteilnehmers gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung oder den Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten;

d)
Nummer 13 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
für die Zwecke der Prüfung des gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 vom Anlagenbetreiber vorgelegten Bezugsdatenberichts, des gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung vom Anlagenbetreiber vorgelegten Datenberichts des neuen Marktteilnehmers oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten jede Handlung oder Unterlassung einer Handlung durch den Anlagenbetreiber, die den Anforderungen des Plans zur Überwachungsmethodik zuwiderläuft;

e)
Die folgende Nummer 30 wird angefügt:

30.
„Zeitraum für die Berichterstattung über Aktivitätsraten” den geltenden Zeitraum, der der Vorlage des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 vorausgeht.

3.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4 Konformitätsvermutung

Weist eine Prüfstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie auch die Anforderungen nach den Kapiteln II und III der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Artikel 7 Absätze 1 und 4, Artikel 22, Artikel 27 Absatz 1 sowie Artikel 28, 31 und 32, erfüllt, insoweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

4.
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Adressaten eines geprüften Emissionsberichts, Tonnenkilometerberichts, Bezugsdatenberichts, Datenberichts eines neuen Marktteilnehmers oder Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten müssen sich auf diesen verlassen können. Er muss zutreffend das darstellen, was er vorgibt darzustellen bzw. was berechtigterweise erwartet werden kann, dass er es darstellt.”

5.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers vollständig ist und entsprechend den Anforderungen in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 oder in Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 genügt;

ii)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
im Falle der Prüfung eines von einem Anlagenbetreiber vorgelegten Bezugsdatenberichts, eines Datenberichts des neuen Marktteilnehmers oder eines Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten der Anlagenbetreiber entsprechend den Anforderungen des von der zuständigen Behörde genehmigten Plans zur Überwachungsmethodik gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gehandelt hat;

b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Stellt die Prüfstelle fest, dass ein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder dass der Anlagenbetreiber die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 nicht befolgt, so wird diese Unregelmäßigkeit in den Prüfbericht aufgenommen, selbst wenn die zuständige Behörde das betreffende Monitoringkonzept bzw. den betreffenden Plan zur Überwachungsmethodik genehmigt hat.

6.
Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe h erhält folgende Fassung:

h)
gegebenenfalls den jährlichen Emissionsbericht, Tonnenkilometerbericht, Bezugsdatenbericht, Datenbericht des neuen Marktteilnehmers oder Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers;

b)
Folgender Buchstabe ka wird eingefügt:

ka)
die Aufzeichnung aller Änderungen gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331, wenn der Plan zur Überwachungsmethodik geändert wurde;

c)
Folgender Buchstabe la wird eingefügt:

la)
gegebenenfalls Angaben dazu, wie der Anlagenbetreiber Nichtkonformitäten behoben oder Verbesserungsempfehlungen umgesetzt hat, die im Prüfbericht zum Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten des Vorjahres oder zu einem einschlägigen Bezugsdatenbericht enthalten waren;

d)
Buchstabe n erhält folgende Fassung:

n)
die einschlägige Korrespondenz mit der zuständigen Behörde, insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Mitteilung von Änderungen des Monitoringkonzepts bzw. des Plans zur Überwachungsmethodik sowie gegebenenfalls Berichtigungen von gemeldeten Daten;

7.
Artikel 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
das Monitoringkonzept im Berichtszeitraum geändert wurde;

b)
Folgender Buchstabe ba wird eingefügt:

ba)
der Plan zur Überwachungsmethodik im Bezugszeitraum bzw. im Zeitraum für die Berichterstattung über Aktivitätsraten geändert wurde;

c)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
gegebenenfalls die in Buchstabe ba genannten Änderungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 mitgeteilt oder gemäß Artikel 9 Absatz 4 der genannten Verordnung von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.

8.
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
einen Plan für Datenstichproben, der vorgibt, in welchem Umfang und nach welchen Methoden Datenstichproben in Bezug auf die Datenpunkte genommen werden, die den aggregierten Emissionen im Emissionsbericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers, den aggregierten Tonnenkilometerdaten im Tonnenkilometerbericht des Luftfahrzeugbetreibers oder den aggregierten für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten im Bezugsdatenbericht, im Datenbericht des neuen Marktteilnehmers bzw. im Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten des Anlagenbetreibers zugrunde liegen.

9.
Artikel 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
für die Prüfung des Bezugsdatenberichts, des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers die Grenzen einer Anlage und ihrer Anlagenteile;

b)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
für die Prüfung des Emissionsberichts, des Bezugsdatenberichts, des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers die Vollständigkeit der Stoffströme und Emissionsquellen, die im von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept bzw. im Plan zur Überwachungsmethodik beschrieben sind;

c)
Folgender Buchstabe fa wird eingefügt:

fa)
für die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten die Genauigkeit der in Artikel 16 Absatz 5 und den Artikeln 19, 20, 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameter und der gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 erforderlichen Daten;

10.
Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Für die Prüfung des Bezugsdatenberichts, des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten des Anlagenbetreibers überprüft die Prüfstelle, ob die im Plan zur Überwachungsmethodik festgelegte Methodik zur Erhebung und Überwachung der Daten ordnungsgemäß angewendet wird, einschließlich der folgenden Elemente:”

ii)
Folgende Buchstaben e bis h werden angefügt:

e)
Wurde gegebenenfalls der Energieverbrauch ordnungsgemäß den einzelnen Anlagenteilen zugeordnet?
f)
Beruht der Wert der in Artikel 16 Absatz 5 und den Artikeln 19, 20, 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameter auf einer ordnungsgemäßen Anwendung der genannten Verordnung?
g)
Das Datum der Aufnahme des Normalbetriebs gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 für die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten und des Datenberichts eines neuen Marktteilnehmers.
h)
Für die Prüfung eines Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten: Wurden die in Anhang IV Nummern 2.3 bis 2.7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameter, die für die Anlage zutreffen, ordnungsgemäß im Einklang mit dem Plan zur Überwachungsmethodik überwacht und gemeldet?

b)
Absatz 5 wird gestrichen.

11.
Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Liegen Datenlücken in den Bezugsdatenberichten, den Datenberichten neuer Marktteilnehmer oder den Berichten über die jährlichen Aktivitätsraten vor, so überprüft die Prüfstelle, ob der Plan zur Überwachungsmethodik Methoden zur Schließung von Datenlücken gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 enthält, und ob diese Methoden der speziellen Situation angemessen waren und ordnungsgemäß angewendet wurden.

Enthält der Plan zur Überwachungsmethodik keine auf Datenlücken anzuwendende Methode, so überprüft die Prüfstelle, ob das vom Anlagenbetreiber verwendete Konzept zum Ausgleich fehlender Daten auf angemessenen Nachweisen beruht und gewährleistet, dass die nach Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 oder Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 vorgeschriebenen Daten nicht zu niedrig oder zu hoch veranschlagt werden.

12.
Artikel 21 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

(4) Zur Prüfung des Bezugsdatenberichts, des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers und des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers nutzt die Prüfstelle eine Begehung auch dafür, die Grenzen der Anlage und ihrer Anlagenteile sowie die Vollständigkeit der Stoffströme, Emissionsquellen und technischen Verbindungen zu überprüfen.

(5) Zur Prüfung des Emissionsberichts, des Bezugsdatenberichts, des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers entscheidet die Prüfstelle anhand der Risikoanalyse, ob weitere Orte begangen werden müssen, und insbesondere, ob wichtige Teile der Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten an anderen Orten, z. B. im Firmensitz und anderen Büros außerhalb des Standorts, durchgeführt werden.

13.
Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Stellt die Prüfstelle im Verlauf der Prüfung Falschangaben, Nichtkonformitäten oder Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 fest, so teilt sie dies dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber unverzüglich mit und fordert ihn auf, diese zu berichtigen bzw. zu beseitigen.”

ii)
Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Wurde ein Verstoß gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 festgestellt, so meldet der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber dies der zuständigen Behörde und beseitigt den Verstoß umgehend in geeigneter Weise.”

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Prüfstelle dokumentiert in den internen Prüfunterlagen alle Falschangaben, Nichtkonformitäten oder Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber im Verlauf der Prüfung berichtigt bzw. beseitigt hat, und markiert sie als behoben.

c)
Absatz 3 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Beseitigt der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber den Verstoß gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 nicht gemäß Absatz 1, bevor die Prüfstelle den Prüfbericht ausstellt, so bewertet die Prüfstelle, ob sich der nicht beseitigte Verstoß auf die gemeldeten Daten auswirkt und ob dies wesentliche Falschangaben zur Folge hat.”

14.
In Artikel 23 Absatz 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Für die Prüfung des Bezugsdatenberichts, der Datenberichte neuer Marktteilnehmer oder der Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten gilt eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 % der insgesamt gemeldeten folgenden Werte:”

15.
Artikel 26 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Prüfstelle gewährt der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen Zugang zu den internen Prüfunterlagen und anderen sachdienlichen Informationen, um ihr eine Bewertung der Prüfung zu erleichtern. Die zuständige Behörde kann eine Frist setzen, innerhalb deren die Prüfstelle Zugangs zu diesen Unterlagen gewähren muss.

16.
Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Anhand der im Verlauf der Prüfung gesammelten Informationen stellt die Prüfstelle dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber zu jedem geprüften Emissionsbericht, Tonnenkilometerbericht, Bezugsdatenbericht, Datenbericht des neuen Marktteilnehmers oder Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten einen Prüfbericht aus.”

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)
folgender Buchstabe ha wird eingefügt:

ha)
im Falle der Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten, die aggregierten geprüften jährlichen Daten für jedes Jahr des Zeitraums für die Berichterstattung über Aktivitätsraten zur jährlichen Aktivitätsrate jedes Anlagenteils;

ii)
Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
den Berichtszeitraum, den Bezugszeitraum oder den Zeitraum für die Berichterstattung über Aktivitätsraten, auf den sich die Prüfung bezieht;

iii)
Buchstabe o erhält folgende Fassung:

o)
etwaige Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842, die im Verlauf der Prüfung entdeckt wurden;

iv)
Buchstabe r wird gestrichen;
v)
die folgenden Buchstaben werden eingefügt:

ra)
wenn die Prüfstelle Änderungen der in Artikel 16 Absatz 5 und den Artikeln 19, 20, 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameter oder Änderungen der Energieeffizienz gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 festgestellt hat, eine Beschreibung dieser Änderungen und erläuternde Anmerkungen;
rb)
gegebenenfalls die Bestätigung, dass das Datum der Aufnahme des Normalbetriebs gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 überprüft wurde;

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Die Prüfstelle beschreibt in dem Prüfbericht die Falschangaben, Nichtkonformitäten und Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 so genau, dass sich dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber und der zuständigen Behörde Folgendes erschließt:”

ii)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
der Umfang und die Art der Falschangaben, Nichtkonformitäten und Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842;

iii)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
auf welchen Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 sich der Verstoß bezieht.

17.
In Artikel 29 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a)
Für die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten bewertet die Prüfstelle, ob der Anlagenbetreiber Nichtkonformitäten beseitigt hat, auf die im Prüfbericht zum entsprechenden Bezugsdatenbericht, Datenbericht eines neuen Marktteilnehmers oder Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten aus dem vorangehenden Zeitraum für die Berichterstattung über Aktivitätsraten hingewiesen wurde.

Hat der Anlagenbetreiber diese Nichtkonformitäten nicht beseitigt, so prüft die Prüfstelle, ob dieses Versäumnis das Risiko von Falschangaben erhöht oder erhöhen kann.

Die Prüfstelle gibt im Prüfbericht an, ob der Anlagenbetreiber diese Nichtkonformitäten behoben hat.

18.
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
die Überwachung von und Berichterstattung über Daten für Bezugsdatenberichte, Datenberichte neuer Marktteilnehmer und Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten.

19.
Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)
die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

a)
sie zum ersten Mal einen Emissionsbericht oder Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten des Anlagenbetreibers prüft;
b)
sie in den beiden dem laufenden Berichtszeitraum unmittelbar vorausgehenden Berichtszeiträumen für die Prüfung des Emissionsberichts des Anlagenbetreibers keine Standortbegehungen durchgeführt hat;

ii)
folgender Buchstabe ba wird eingefügt:

ba)
sie im Hinblick auf die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten des Anlagenbetreibers bei der Prüfung eines Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten oder eines Bezugsdatenberichts in den beiden dem laufenden Zeitraum für die Berichterstattung über Aktivitätsraten unmittelbar vorausgehenden Zeiträumen für die Berichterstattung über Aktivitätsraten keine Standortbegehung durchgeführt hat.

iii)
folgender Buchstabe ca wird eingefügt:

ca)
die Anlage oder ihre Anlagenteile im Zeitraum für die Berichterstattung über Aktivitätsraten erheblichen Änderungen einschließlich der Änderungen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 unterzogen wurde(n), die erhebliche Änderungen des Plans zur Überwachungsmethodik erforderlich machen;

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Absatz 3 Buchstaben c und ca ist nicht anwendbar, wenn im Berichtszeitraum lediglich der Standardwert gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe h der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 geändert wurde.

20.
Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage der Kategorie A gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder eine Anlage der Kategorie B gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung und”

b)
in Nummer 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage der Kategorie A gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder eine Anlage der Kategorie B gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung und”

c)
Nummer 3 erhält folgende Fassung:

(3)
Die Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage mit geringen Emissionen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, und Nummer 2 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels finden Anwendung.

d)
Folgende Nummern 3a, 3b und 3c werden eingefügt:

(3a)
Die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage gemäß den Nummern 1, 2 oder 3, und

a)
die Anlage hat außer einem einzigen Anlagenteil, für den gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 eine Produkt-Benchmark gilt, keinen weiteren Anlagenteil;
b)
die für die Produkt-Benchmark maßgeblichen Produktionsdaten wurden im Rahmen einer Prüfung für Rechnungslegungszwecke bewertet, und der Anlagenbetreiber weist dies nach.

(3b)
Die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage gemäß den Nummern 1, 2 oder 3, und

a)
die Anlage hat höchstens zwei Anlagenteile;
b)
der zweite Anlagenteil trägt weniger als 5 % zu der gesamten endgültigen Zuteilung von Zertifikaten bei, und
c)
die Prüfstelle verfügt über ausreichende Daten, um erforderlichenfalls die Aufgliederung in Anlagenteile bewerten zu können.

(3c)
Die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage gemäß den Nummern 1, 2 oder 3, und

a)
die Anlage hat lediglich einen Anlagenteil mit Wärme-Benchmark oder Fernwärme-Benchmark, und
b)
die Prüfstelle verfügt über ausreichende Daten, um erforderlichenfalls die Aufgliederung in Anlagenteile bewerten zu können.

e)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Die Prüfung des Emissionsberichts oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage an einem unbesetzten Standort und”

b)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
die Messgeräte wurden bereits vor Ort vom Anlagenbetreiber oder einem Labor gemäß Artikel 60 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 inspiziert und der Anlagenbetreiber legt ein unterzeichnetes Dokument oder einen mit einem Datumsstempel versehenen fotografischen Beleg vor, aus dem hervorgeht, dass in der Anlage seit der Inspektion keine Änderungen bei der Messung oder beim Betrieb vorgenommen wurden.

f)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Die Prüfung des Emissionsberichts oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage an einem abgelegenen oder unzugänglichen Ort, insbesondere Offshore-Anlagen, und”

ii)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
die Messgeräte wurden bereits vor Ort vom Anlagenbetreiber oder einem Labor gemäß Artikel 60 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 inspiziert und der Anlagenbetreiber legt ein unterzeichnetes Dokument oder einen mit einem Datumsstempel versehenen fotografischen Beleg vor, aus dem hervorgeht, dass in der Anlage seit der Inspektion keine Änderungen bei der Messung oder beim Betrieb vorgenommen wurden.

b)
folgender Absatz wird angefügt:

„Nummer 3a Buchstabe b ist anzuwenden, wenn der Anlagenteil, der gemäß Nummer 3b Buchstabe b 95 % oder mehr zu der gesamten endgültigen Zuteilung von Zertifikaten für die Anlage beiträgt, ein Anlagenteil ist, für den eine Produkt-Benchmark gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gilt.”

21.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 34a Virtuelle Standortbegehungen

(1) Wenn schwerwiegende, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Umstände, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber nicht zu verantworten hat, die Prüfstelle an der Durchführung einer physischen Standortbegehung hindern und diese Umstände nach Ausschöpfung aller zumutbaren Anstrengungen nicht überwunden werden können, kann die Prüfstelle abweichend von Artikel 21 Absatz 1 beschließen, mit Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen.

Die Prüfstelle ergreift Maßnahmen, um das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß zu senken, damit hinreichende Sicherheit besteht, dass der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält. Eine physische Begehung des Standorts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers wird unverzüglich durchgeführt.

Die Entscheidung, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen, hängt vom dem Ergebnis der Risikoanalyse sowie von der Feststellung ab, dass die Bedingungen für die Durchführung einer virtuellen Standortbegehung erfüllt sind. Die Prüfstelle teilt dies dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber unverzüglich mit.

(2) Der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber beantragt bei der zuständigen Behörde, dass diese die Entscheidung der Prüfstelle, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen, genehmigt. Der Antrag muss Folgendes umfassen:

a)
den Nachweis, dass aufgrund der schwerwiegenden, außergewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Umstände, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber nicht zu verantworten hat, keine physische Standortbegehung durchgeführt werden kann;
b)
Angaben dazu, wie die virtuelle Standortbegehung durchgeführt wird;
c)
Angaben zum Ergebnis der Risikoanalyse der Prüfstelle;
d)
den Nachweis, dass die Prüfstelle Maßnahmen getroffen hat, um das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß zu senken, damit hinreichende Sicherheit besteht, dass der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält.

(3) Auf Antrag des betreffenden Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung aller in Absatz 2 genannten Elemente, ob sie die Entscheidung der Prüfstelle, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen, genehmigt.

(4) Wenn dieselben schwerwiegenden, außergewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Umstände, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber nicht zu verantworten hat, eine große Zahl von Anlagen oder von Luftfahrzeugbetreibern betreffen und aus gesetzlich vorgeschriebenen Gründen der Volksgesundheit Sofortmaßnahmen getroffen werden müssen, kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 3 Prüfstellen ermächtigen, virtuelle Standortbegehungen durchzuführen, ohne dass hierfür eine individuelle Genehmigung gemäß Absatz 3 erforderlich ist, sofern

a)
die zuständige Behörde festgestellt hat, dass schwerwiegende, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Umstände, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber nicht zu verantworten hat, vorliegen und aus gesetzlich vorgeschriebenen Gründen der Volksgesundheit Sofortmaßnahmen getroffen werden müssen;
b)
der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber die zuständige Behörde über die Entscheidung der Prüfstelle, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen, unterrichtet und dabei die in Absatz 2 genannten Elemente übermittelt.

Bei der Bewertung des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers überprüft die zuständige Behörde die vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber im Einklang mit Buchstabe b übermittelten Angaben und unterrichtet die nationale Akkreditierungsstelle über das Ergebnis der Bewertung.

22.
Artikel 37 Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Führt die Prüfstelle eine Prüfung von Bezugsdatenberichten, Datenberichten neuer Marktteilnehmer oder Berichten über die jährlichen Aktivitätsraten durch, so verfügt darüber hinaus mindestens ein Mitglied des Prüfteams über die technische Kompetenz und die Kenntnisse, die erforderlich sind, um die speziellen technischen Aspekte im Zusammenhang mit der Erhebung und Überwachung von für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten sowie die Berichterstattung darüber zu beurteilen.”

23.
Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
mit der Richtlinie 2003/87/EG, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 (im Falle der Prüfung des Bezugsdatenberichts, des Datenberichts eines neuen Marktteilnehmers oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten), der vorliegenden Verordnung, einschlägigen Normen und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften, geltenden Leitlinien sowie den einschlägigen Leitlinien und Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Prüfstelle eine Prüfung vornimmt, vertraut sein;

24.
Artikel 41 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei der Einführung und Anwendung dieser Verfahren und Prozesse führt die Prüfstelle die in Anhang II aufgeführten Tätigkeiten im Einklang mit den in diesem Anhang genannten harmonisierten Normen aus.”

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Eine Prüfstelle muss im Einklang mit den harmonisierten Normen gemäß Anhang II ein Managementsystem einführen, dokumentieren, anwenden und aufrechterhalten, das gewährleistet, dass die Verfahren und Prozesse gemäß Absatz 1 einheitlich entwickelt, angewendet, verbessert und überprüft werden. Das Managementsystem muss mindestens Folgendes umfassen:

a)
Strategien und Zuständigkeiten;
b)
Managementbewertung;
c)
interne Prüfungen;
d)
Abhilfemaßnahmen;
e)
Maßnahmen zur Bewältigung von Risiken und Chancen und zur Ergreifung vorbeugender Maßnahmen:
f)
Kontrolle dokumentierter Information.

25.
Artikel 42 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Eine Prüfstelle führt und verwaltet Aufzeichnungen, auch über die Kompetenz und Unparteilichkeit ihres Personals, um die Einhaltung dieser Verordnung nachzuweisen.

26.
Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Anforderungen an die Struktur und Organisation der Prüfstelle gemäß den in Anhang II aufgeführten harmonisierten Normen.”

b)
In Absatz 3 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zu diesem Zweck überwacht die Prüfstelle Risiken für die Unparteilichkeit und trifft geeignete Maßnahmen, um diesen Risiken entgegenzuwirken.”

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Eine Prüfstelle darf den Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber und der Prüfstelle, die unabhängige Überprüfung und die Ausstellung des Prüfberichts nicht ausgliedern.”

b)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Sinne von Unterabsatz 1 gilt der Abschluss von Verträgen mit Einzelpersonen über die Ausführung von Prüftätigkeiten jedoch nicht als Ausgliederung, wenn die Prüfstelle bei der Untervertragnahme dieser Personen die volle Verantwortung für die Prüfarbeiten übernimmt, die das unter Vertrag genommene Personal ausführt. Bei der Untervertragnahme von Einzelpersonen zwecks Durchführung von Prüfarbeiten verlangt die Prüfstelle, dass diese Einzelpersonen eine schriftliche Vereinbarung unterzeichnen, derzufolge sie die Verfahren der Prüfstelle einhalten und kein Interessenkonflikt hinsichtlich der Durchführung dieser Prüfarbeiten besteht.”

d)
Folgender Absatz 6a wird eingefügt:

(6a) Prüft die Prüfstelle denselben Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber wie im Vorjahr, so untersucht sie das Risiko für die Unparteilichkeit und trifft Maßnahmen, um das Risiko für die Unparteilichkeit zu verringern.

e)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

(8) Führt der leitende EU-EHS-Prüfer in fünf aufeinanderfolgenden Jahren jährliche Überprüfungen für eine bestimmte Anlage durch, so sieht der leitende EU-EHS-Prüfer in drei aufeinanderfolgenden Jahren von der Erbringung der Prüfleistungen für diese Anlage ab. Der Höchstzeitraum von fünf Jahren gilt für die Prüfungen von Emissionen oder von Zuteilungsdaten im Rahmen des EU-EHS, die für die Anlage nach dem 1. Januar 2021 durchgeführt werden.

27.
Artikel 44 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die Prüfung von Bezugsdatenberichten, Datenberichten neuer Marktteilnehmer oder Berichten über die jährlichen Aktivitätsraten muss eine Prüfstelle, die einem Anlagenbetreiber einen Prüfbericht ausstellt, zusätzlich für die in Anhang I genannte Tätigkeitsgruppe Nr. 98 akkreditiert worden sein.”

28.
Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Jede nach nationalem Recht eines Mitgliedstaats gegründete juristische Person kann die Akkreditierung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und gemäß diesem Kapitel beantragen.”

29.
Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
ist mit der Richtlinie 2003/87/EG, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842, wenn der Begutachter die Kompetenz und Leistungsfähigkeit der Prüfstelle für den in Anhang I dieser Verordnung genannten Bereich Nr. 98 begutachtet, der vorliegenden Verordnung, einschlägigen Normen, anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und geltenden Leitlinien vertraut;

30.
Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
mit der Richtlinie 2003/87/EG, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842, wenn der technische Sachverständige die Kompetenz und Leistungsfähigkeit der Prüfstelle für den in Anhang I dieser Verordnung genannten Bereich Nr. 98 bewertet, der vorliegenden Verordnung, einschlägigen Normen, anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und geltenden Leitlinien vertraut;

31.
Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
die Anschrift und Kontaktdaten der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber, deren Emissions-, Tonnenkilometer- oder Bezugsdatenberichte, Datenberichte neuer Marktteilnehmer oder Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten zu prüfen sind;

32.
Anhang II wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20).

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