Präambel VO (EU) 2020/2084

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 2 und Artikel 15 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um die Kohärenz zwischen der Prüfung der jährlichen Emissionsberichte gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG und der Prüfung der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission(2) erhobenen Daten über die Aktivitätsraten zu gewährleisten und die Synergien zu nutzen, sollten in den Rechtsrahmen, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission(3) geschaffen wurde, Vorschriften für die Prüfung der in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 vorgeschriebenen Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten aufgenommen werden.
(2)
Harmonisierte Normen wie die harmonisierten Normen betreffend Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen für Treibhausgase zur Anwendung bei der Akkreditierung oder anderen Formen der Anerkennung werden regelmäßig überarbeitet. An der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 sollten mehrere Änderungen vorgenommen werden, um sie an die Überarbeitung der geltenden Normen anzugleichen und die Anforderungen an die Verfahren der Prüfstellen und an die Funktionsweise des Managementsystems der Prüfstelle zu präzisieren.
(3)
Es ist wichtig klarzustellen, dass die Konformitätsvermutung gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 die Prüfstelle nicht davon befreit, die programmspezifischen Anforderungen der Durchführungsverordnung zu erfüllen, und dass diese Konformitätsvermutung für gewisse Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 nicht gilt, wenn die Ziele und Grundsätze des Anhangs V der Richtlinie 2003/87/EG gewahrt werden müssen.
(4)
Nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331(4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 muss ein Anlagenbetreiber, der die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten im Einklang mit Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG beantragt, einschlägige Überwachungsbestimmungen in einem Plan zur Überwachungsmethodik vorsehen. Es ist deswegen nicht länger angezeigt, im Rahmen des Überwachungsplans gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 die Prüfung von Aspekten vorzuschreiben, die für die kostenlose Zuteilung maßgeblich sind.
(5)
Damit die Prüfung effizient und rechtzeitig bewertet werden kann, sollten die Vorschriften über den Zugang der zuständigen Behörde zu internen Prüfunterlagen geändert werden.
(6)
Um die Harmonisierung innerhalb der Union weiter zu fördern und die Wirksamkeit des Akkreditierungssystems zu verbessern, muss Klarheit in Bezug auf die Zulässigkeit von Prüfstellen geschaffen werden, die eine Akkreditierung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 beantragen.
(7)
Nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 wurden verschiedene Fehler festgestellt, die berichtigt werden müssen. Insbesondere fehlt die Nummer der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 im gesamten Text und muss eingesetzt werden.
(8)
Die Prüfstelle kann durch höhere Gewalt, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber nicht zu verantworten hat, an der Durchführung von physischen Standortbegehungen gemäß Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 gehindert werden. In diesen Fällen sollte den Prüfstellen gestattet werden, virtuelle Standortbegehungen durchzuführen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
(9)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
(10)
Die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 sollten für die Prüfung von Treibhausgasemissionen, von Tonnenkilometerdaten und von Zuteilungsdaten in Bezug auf den vierten Handelszeitraum gelten. Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sollten daher erst ab dem 1. Januar 2021 anwendbar sein.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).

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