Artikel 1 VO (EU) 2020/2085

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 21 erhält folgende Fassung:

21.
„Biomasse” : der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur, sowie der biologisch abbaubare Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;.

b)
Folgende Nummern 21a bis 21e werden eingefügt:

21a.
„Biomasse-Brennstoffe” : gasförmige und feste Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
21b.
„Biogas” : gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
21c.
„Abfall” : Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, mit Ausnahme von Stoffen, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, um dieser Definition zu entsprechen;
21d.
„Reststoff” : Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Produktion durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; er stellt nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um ihn zu produzieren;
21e.
„Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft” : Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung;.

c)
Nummer 23 erhält folgende Fassung:

23.
„Biokraftstoffe” : flüssige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;.

2.
Artikel 12 Absatz 3 wird gestrichen.
3.
Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In Zweifelsfällen wendet der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber parallel sowohl das geänderte als auch das ursprüngliche Monitoringkonzept an, sodass die gesamte Überwachung und Berichterstattung nach beiden Konzepten erfolgt, und führt Aufzeichnungen über die Ergebnisse beider Überwachungen.”

4.
In Artikel 18 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5, sofern dem Betreiber die einschlägigen Informationen zu den Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhauseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die für die Verbrennung verwendet werden, zur Verfügung stehen.”

5.
In Artikel 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Für die Zwecke dieses Artikels gilt Artikel 38 Absatz 5.

6.
Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5.”

b)
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Emissionsfaktor für Biomasse beträgt null. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes gilt Artikel 38 Absatz 5.”

c)
In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5.”

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

(5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, müssen Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die für die Verbrennung verwendet werden, die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen.

Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus Abfällen und Reststoffen — mit Ausnahme von Reststoffen aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei oder Forstwirtschaft — hergestellt werden, müssen jedoch lediglich die Kriterien gemäß Artikel 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen. Dieser Unterabsatz gilt auch für Abfälle und Reststoffe, die vor ihrer Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zuerst zu einem anderen Produkt verarbeitet werden.

Strom, Wärme und Kälte, die aus festen Siedlungsabfällen erzeugt werden, unterliegen nicht den in Artikel 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien für Treibhausgaseinsparungen.

Die in Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien gelten unabhängig von der geografischen Herkunft der Biomasse.

Artikel 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gilt für Anlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e der Richtlinie 2003/87/EG.

Die Einhaltung der in Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien wird gemäß Artikel 30 und Artikel 31 Absatz 1 dieser Richtlinie bewertet.

Entspricht die für die Verbrennung verwendete Biomasse nicht diesem Absatz, so gilt ihr Kohlenstoffgehalt als fossiler Kohlenstoff.

7.
Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sowie von Artikel 30 greift der Anlagenbetreiber nicht auf Analysen oder Schätzmethoden gemäß Absatz 2 zurück, um den Biomasseanteil von Erdgas aus einem Gasnetz, in das Biogas eingespeist wird, zu bestimmen.

Der Anlagenbetreiber kann nach der in Absatz 4 beschriebenen Methode bestimmen, dass eine bestimmte Menge Erdgas aus dem Gasnetz Biogas ist.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

(4) Der Anlagenbetreiber kann den Biomasseanteil anhand von Rechnungsunterlagen über den Erwerb von Biogas mit gleichem Energiegehalt bestimmen, sofern er der zuständigen Behörde glaubhaft nachweist, dass

a)
ein und dieselbe Biogasmenge nicht doppelt gezählt wird, insbesondere, dass niemand anderes angibt, das erworbene Biogas zu verwenden; dieser Nachweis kann durch die Vorlage eines Herkunftsnachweises im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erbracht werden;
b)
der Anlagenbetreiber und der Produzent des Biogases an dasselbe Gasnetz angeschlossen sind.

Zum Nachweis der Einhaltung dieses Absatzes kann der Anlagenbetreiber auf die Daten zurückgreifen, die in einer von einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbank gespeichert sind, die die Rückverfolgung der Weiterleitung von Biogas ermöglicht.

8.
In Artikel 43 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5.”

9.
In Artikel 47 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5.”

10.
Artikel 54 erhält folgende Fassung:

Artikel 54 Besondere Bestimmungen für Biokraftstoffe

(1) Bei Brennstoffgemischen kann der Luftfahrzeugbetreiber entweder einen Biokraftstoffanteil von null annehmen und einen Standardwert von 100 % fossilem Anteil anwenden oder einen Biokraftstoffanteil gemäß Absatz 2 oder 3 bestimmen.

(2) Werden Biokraftstoffe mit fossilen Kraftstoffen physisch vermischt und in physisch identifizierbaren Chargen an das Luftfahrzeug geliefert, so kann der Luftfahrzeugbetreiber Analysen gemäß den Artikeln 32 bis 35 durchführen, um den Biomasseanteil auf der Grundlage einer einschlägigen Norm und der in den genannten Artikeln festgelegten Analysemethoden zu bestimmen, sofern die Anwendung dieser Norm und dieser Analysemethoden von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Weist der Luftfahrzeugbetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nach, dass solche Analysen unverhältnismäßige Kosten verursachen würden oder technisch nicht machbar wären, so kann der Luftfahrzeugbetreiber bei der Schätzung des Biokraftstoffgehalts eine Massenbilanz der erworbenen fossilen Kraftstoffe und Biokraftstoffe zugrunde legen.

(3) Werden erworbene Biokraftstoff-Chargen nicht physisch an ein bestimmtes Luftfahrzeug geliefert, so greift der Luftfahrzeugbetreiber nicht auf Analysen zur Bestimmung des Biomasseanteils der verwendeten Kraftstoffe zurück.

Der Luftfahrzeugbetreiber kann den Biomasseanteil anhand von Rechnungsunterlagen über den Erwerb von Biokraftstoff mit gleichem Energiegehalt bestimmen, sofern er der zuständigen Behörde glaubhaft nachweist, dass ein und dieselbe Biokraftstoffmenge nicht doppelt gezählt wird, und insbesondere, dass niemand anderes angibt, den erworbenen Biokraftstoff zu verwenden.

Zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 2 kann der Betreiber auf die Daten zurückgreifen, die in der gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichteten Unionsdatenbank gespeichert sind.

(4) Der Emissionsfaktor für Biokraftstoff beträgt null.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5 für die Verbrennung von Biokraftstoff durch Luftfahrzeugbetreiber.

11.
Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

Die gesamten Jahresemissionen der einzelnen Treibhausgase CO2, N2O und PFC werden jeweils in gerundeten Tonnen CO2 oder CO2-Äq mitgeteilt. Die gesamten Jahresemissionen der Anlage werden als Summe der gerundeten Werte für CO2, N2O und PFC berechnet.

12.
Die Anhänge I und X werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
13.
Die Anhänge II, IV und VI werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

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