Präambel VO (EU) 2020/2085

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission(2) enthält Vorschriften für die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen. Insbesondere enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 Vorschriften für die Überwachung von Emissionen aus Biomasse, die mit den Vorschriften für die Nutzung von Biomasse gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) im Einklang stehen. Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und Rates(4) wird die Richtlinie 2009/28/EG mit Wirkung vom 1. Juli 2021 aufgehoben. Es ist daher angezeigt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgelegten Bestimmungen über die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen aus Biomasse an die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 anzugleichen, insbesondere in Bezug auf die einschlägigen Begriffsbestimmungen sowie auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen bei der Nutzung von Biomasse. Da außerdem die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für zur Energiegewinnung verwendete Kraftstoffe und Brennstoffe in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegt sind, sollten die Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 nur im Fall der Verbrennung von Biomasse in einer Anlage oder der Verwendung als Biokraftstoff im Luftverkehr gelten. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss auch klargestellt werden, dass in Fällen, in denen die für die Verbrennung verwendete Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen nicht erfüllt, ihr Kohlenstoffgehalt als fossiler Kohlenstoff gelten sollte.
(2)
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission(5) und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission(6) muss ein Anlagenbetreiber, der die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG beantragt, die einschlägigen Überwachungsbestimmungen in einen Plan zur Überwachungsmethodik aufnehmen, der der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf. In die Monitoringkonzepte für Anlagen, denen kostenlose Zertifikate zugeteilt werden, müssen keine weiteren Elemente aufgenommen werden. Daher entfällt die Notwendigkeit, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, die Aufnahme solcher Elemente vorzuschreiben.
(3)
Während der Übergangsphase zwischen der Notifizierung der Änderung eines Monitoringkonzepts und der Genehmigung des neuen geänderten Monitoringkonzepts durch die zuständige Behörde sollten Lücken bei der Überwachung oder die Anwendung einer weniger genauen Methode vermieden werden. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Datenerhebung in diesem Übergangszeitraum sowohl auf dem ursprünglichen als auch auf dem geänderten Monitoringkonzept beruhen sollte und dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse beider Überwachungen geführt werden sollten.
(4)
Um eine genaue Überwachung der Stoffströme zu gewährleisten, bei denen Biogas in ein Gasnetz eingespeist wird, sollten die Vorschriften für die Bestimmung der Tätigkeitsdaten für Biogas verbessert und verschärft werden. Insbesondere sollte die Bestimmung des Biomasseanteils vom tatsächlichen Erwerb von Biogas durch den Betreiber abhängen und eine mögliche Doppelzählung desselben Biogases durch verschiedene Nutzer vermieden werden. Auf der Grundlage der Erfahrungen, die mit der Methode zur Bestimmung des Biomasseanteils von Erdgas aus einem Gasnetz gewonnen werden, wird die Kommission bewerten, ob eine Überprüfung dieser Methode erforderlich ist.
(5)
Wegen der auf Flugplätzen üblichen administrativen und praktischen Verfahren lässt sich nur schwer feststellen, welches Flugzeug mit welcher Charge Treibstoff physisch betankt wurde. Da für Flugzeugtreibstoffe die gleichen technischen Spezifikationen gelten, ist es angezeigt, ein Konzept für die Überwachung der Betankung mit Biokraftstoffen auf der Grundlage der Daten über den Erwerb zuzulassen, sofern die einschlägigen Anforderungen der Artikel 29, 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind.
(6)
Aus Gründen der Kohärenz sollte die Rundung der Daten über Treibhausgasemissionen an die Art und Weise angepasst werden, in der die geprüften Emissionen in dem gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Unionsregister gerundet werden.
(7)
Um den Verwaltungsaufwand für Anlagenbetreiber, die bestimmte gemischte Prozessmaterialien verwenden, zu verringern, sollte die Unterscheidung zwischen anorganischem Kohlenstoff, meist in Form von Karbonaten, und organischem Kohlenstoff nach Möglichkeit vermieden werden. Um die übliche Laborpraxis mit der Terminologie der verschiedenen Stoffstromtypen in Einklang zu bringen, sollten alle Formen von Kohlenstoff in Bezug auf die Prozessemissionen nach einem einheitlichen Konzept behandelt werden. Daher sollte es zulässig sein, anstelle der getrennten Behandlung des gesamten anorganischen und des gesamten organischen Kohlenstoffgehalts eines Materials den Gesamtkohlenstoffgehalt zu analysieren, soweit dies möglich ist. Folglich sollte anstelle des Ausdrucks „organischer Kohlenstoff” der Ausdruck „nicht karbonatischer Kohlenstoff” verwendet werden, um alle Formen von Kohlenstoff mit Ausnahme von Karbonaten einzubeziehen.
(8)
Der fünfte Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen(7) enthält neue Werte für das Treibhauspotenzial von Treibhausgasen. Die im EU-Emissionshandelssystem verwendeten Werte für das Treibhauspotenzial von Treibhausgasen sollten daher an diese Werte angepasst und mit anderen Rechtsakten der Union in Einklang gebracht werden.
(9)
Nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 wurde in einer Gleichung zur Bestimmung der Emissionen von C2F6 ein Fehler festgestellt. Dieser Fehler sollte berichtigt werden.
(10)
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie (EU) 2018/2001 bis zum 30. Juni 2021 umsetzen. Da die Überwachung und Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 auf der Basis von Kalenderjahren erfolgt, sollten die Änderungen zur Anpassung der Bestimmungen jener Verordnung an die Richtlinie (EU) 2018/2001 erst ab dem Beginn des folgenden Berichtszeitraums, d. h. ab dem 1. Januar 2022, gelten. Die sonstigen Änderungen und die Berichtigung sollten ab demselben Tag wie die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 gelten, d. h. ab dem 1. Januar 2021. Dementsprechend sollten die bestehenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von CO2-Emissionen aus Biomasse und die Berichterstattung darüber gemäß der Richtlinie 2009/28/EG für die im Jahr 2021 entstehenden Emissionen weiterhin gelten.
(11)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1).

(3)

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(4)

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20).

(7)

Appendix 8.A Tabelle 8.A.1 Spalte „GWP 100-year” des Berichts „Klimaänderung 2013: Naturwissenschaftliche Grundlagen. Beitrag der Arbeitsgruppe I zum Fünften Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen” , S. 731; abrufbar unter https://www.ipcc.ch/assessment-report/ar5/https://www.ipcc.ch/assessment-report/ar5/

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