ANHANG I VO (EU) 2020/2085

Die Anhänge I und X der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt:

8.
gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bewertung, ob die Biomasse-Stoffströme die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllen;
9.
gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Biogasmengen anhand von Rechnungsunterlagen gemäß Artikel 39 Absatz 4.

b)
In Abschnitt 2 Nummer 2 werden folgende Buchstaben f und g angefügt:

f)
gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bewertung, ob die Biokraftstoffe die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllen;
g)
gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Biokraftstoffmengen anhand von Rechnungsunterlagen gemäß Artikel 54 Absatz 3.

2.
Anhang X wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 Nummer 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
die Gesamtemissionen, in t CO2-Äq, einschließlich CO2 aus Biomasse-Stoffströmen, die die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 nicht erfüllen;.

b)
Abschnitt 1 Nummer 8 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
Emissionen, Mengen und Energiegehalt von verbrannten Biomasse-Brennstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, in t bzw. TJ, sowie Angabe, ob diese Biomasse-Brennstoffe und flüssigen Biobrennstoffe die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllen;.

c)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 9 erhält folgende Fassung:

9.
CO2-Gesamtemissionen, in t CO2, aufgeschlüsselt nach Abflug- und Ankunftsmitgliedstaaten, einschließlich CO2 aus Biokraftstoffen, die die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 nicht erfüllen;.

2.
Nummer 12 erhält folgende Fassung:

12.
Memo-Items:

a)
die Menge der im Berichtsjahr verwendeten Biokraftstoffe (in t oder m3), aufgeschlüsselt nach Kraftstofftypen, und die Frage, ob die Biokraftstoffe die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllen;
b)
den unteren Heizwert von Biokraftstoffen und alternativen Kraftstoffen;.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.