ANHANG I VO (EU) 2020/2085
Die Anhänge I und X der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 werden wie folgt geändert:
- 1.
-
Anhang I wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Abschnitt 1 werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt:
- 8.
- gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bewertung, ob die Biomasse-Stoffströme die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllen;
- 9.
- gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Biogasmengen anhand von Rechnungsunterlagen gemäß Artikel 39 Absatz 4.
- b)
-
In Abschnitt 2 Nummer 2 werden folgende Buchstaben f und g angefügt:
- f)
- gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bewertung, ob die Biokraftstoffe die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllen;
- g)
- gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Biokraftstoffmengen anhand von Rechnungsunterlagen gemäß Artikel 54 Absatz 3.
- 2.
-
Anhang X wird wie folgt geändert:
- a)
-
Abschnitt 1 Nummer 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- die Gesamtemissionen, in t CO2-Äq, einschließlich CO2 aus Biomasse-Stoffströmen, die die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 nicht erfüllen;.
- b)
-
Abschnitt 1 Nummer 8 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
- Emissionen, Mengen und Energiegehalt von verbrannten Biomasse-Brennstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, in t bzw. TJ, sowie Angabe, ob diese Biomasse-Brennstoffe und flüssigen Biobrennstoffe die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllen;.
- c)
-
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Nummer 9 erhält folgende Fassung:
- 9.
- CO2-Gesamtemissionen, in t CO2, aufgeschlüsselt nach Abflug- und Ankunftsmitgliedstaaten, einschließlich CO2 aus Biokraftstoffen, die die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 nicht erfüllen;.
- 2.
-
Nummer 12 erhält folgende Fassung:
- 12.
-
Memo-Items:
- a)
- die Menge der im Berichtsjahr verwendeten Biokraftstoffe (in t oder m3), aufgeschlüsselt nach Kraftstofftypen, und die Frage, ob die Biokraftstoffe die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllen;
- b)
- den unteren Heizwert von Biokraftstoffen und alternativen Kraftstoffen;.
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