ANHANG II VO (EU) 2020/2085
Die Anhänge II, IV und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 werden wie folgt geändert:
- 1.
-
Anhang II wird wie folgt geändert:
- a)
-
Abschnitt 2 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Werden Brennstoffe oder brennbare Materialien, die CO2-Emissionen verursachen, als Prozessinput verwendet, gilt Abschnitt 4 dieses Anhangs.
- b)
-
Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:
- 4.
- FESTLEGUNG DER EBENEN FÜR DIE BERECHNUNGSFAKTOREN FÜR CO2-PROZESSEMISSIONEN
- —
entweder einen vorläufigen Emissionsfaktor für das gesamte Materialgemisch durch Analyse des Gesamtkohlenstoffgehalts bestimmen und einen Umsetzungsfaktor sowie gegebenenfalls den Biomasseanteil und unteren Heizwert bezogen auf diesen Gesamtkohlenstoffgehalt anwenden
- —
oder den Gehalt an organischen und anorganischen Stoffen getrennt bestimmen und sie als zwei getrennte Stoffströme behandeln.
- a)
- Methode A (Input-Betrachtung): Der Emissionsfaktor, der Umsetzungsfaktor und die Tätigkeitsdaten beziehen sich auf die Menge des im Prozess eingesetzten Materials.
- b)
- Methode B (Output-Betrachtung): Der Emissionsfaktor, der Umsetzungsfaktor und die Tätigkeitsdaten beziehen sich auf die aus dem Prozess hervorgehende Produktionsmenge.
Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet an:- 4.1.
- Ebenen für den Emissionsfaktor — Methode A
- a)
- entweder die Standardfaktoren gemäß Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 2 im Falle der Karbonatzersetzung bzw. gemäß den Tabellen 1, 4 oder 5 im Falle anderer Prozessmaterialien
- b)
- oder andere konstante Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e, soweit in Anhang VI kein verbindlicher Wert vorgegeben ist.
Ebene 1: Es gilt ein Umsetzungsfaktor von 1. Ebene 2: Karbonate und anderer Kohlenstoff, die während des Prozesses abgeschieden werden, werden mit einem Umsetzungsfaktor zwischen 0 und 1 berücksichtigt. Der Anlagenbetreiber kann für ein oder mehrere Input-Materialien vollständige Umsetzung voraussetzen und nicht umgesetzte Materialien oder anderen Kohlenstoff dem oder den verbleibenden Input(s) zurechnen. Zusätzliche relevante chemische Produktparameter werden nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35 bestimmt.- 4.2.
- Ebenen für den Umsetzungsfaktor — Methode A
Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet an:- 4.3.
- Ebenen für den Emissionsfaktor — Methode B
- a)
- entweder die Standardfaktoren gemäß Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 3
- b)
- oder andere konstante Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e, soweit in Anhang VI kein verbindlicher Wert vorgegeben ist.
Ebene 1: Es gilt ein Umsetzungsfaktor von 1. Ebene 2: Die Menge der nicht karbonatischen Verbindungen relevanter Metalle in den Rohmaterialien, einschließlich Rückstaub oder Flugasche oder anderer bereits kalzinierter Materialien, wird durch Umsetzungsfaktoren mit einem Wert zwischen 0 und 1 berücksichtigt, wobei der Wert 1 einer vollständigen Umsetzung von Rohmaterialkarbonaten in Oxide entspricht. Zusätzliche relevante chemische Parameter der Prozess-Inputs werden nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35 bestimmt.- 4.4.
- Ebenen für den Umsetzungsfaktor — Methode B
Der Anlagenbetreiber bestimmt erforderlichenfalls den unteren Heizwert der Prozessmaterialien anhand der in Abschnitt 2.2 dieses Anhangs festgelegten Ebenen. Der untere Heizwert gilt im Falle von De-minimis-Stoffströmen oder von Materialien, die ohne Zusatz anderer Brennstoffe selbst nicht brennbar sind, als nicht relevant. Im Zweifelsfall holt der Anlagenbetreiber bei der zuständigen Behörde eine Bestätigung ein, ob der untere Heizwert überwacht und Bericht darüber erstattet werden muss.- 4.5.
- Ebenen für den unteren Heizwert (Hu)
Der Anlagenbetreiber bestimmt erforderlichenfalls den Biomasseanteil des in den Prozessmaterialien enthaltenen Kohlenstoffs anhand der in Abschnitt 2.4 dieses Anhangs festgelegten Ebenen.- 4.6.
- Ebenen für den Biomasseanteil
- c)
- Abschnitt 5 wird gestrichen.
- 2.
-
Anhang IV wird wie folgt geändert:
- a)
-
Abschnitt 1 Unterabschnitt C.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Abweichend von Anhang II Abschnitt 4 werden CO2-Emissionen aus der Abgaswäsche unter Verwendung von Harnstoff im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 berechnet; dabei gelten die nachstehend genannten Ebenen.
- b)
-
Abschnitt 4 Unterabschnitt B erhält folgende Fassung:
- B.
- Spezifische Überwachungsvorschriften
- c)
-
Abschnitt 9 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Unterabschnitt A erhält folgende Fassung:
- A.
- Geltungsbereich
- 2.
-
Unterabschnitt B Absatz 2 erhält folgende Fassung:
CO2-Emissionen im Zusammenhang mit aus dem Prozess abgeschiedenem Staub und mit nicht karbonatischem Kohlenstoff in den Rohmaterialien werden nach Maßgabe der Unterabschnitte C und D dieses Abschnitts hinzugerechnet.
- 3.
-
Unterabschnitt D Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:
Abweichend von Anhang II Abschnitt 4 werden die Ebenen für den Emissionsfaktor wie folgt festgelegt:
Ebene 1: Der Anteil an nicht karbonatischem Kohlenstoff im relevanten Rohmaterial wird nach den Best-Practice-Leitlinien der Industrie geschätzt.
Ebene 2: Der Anteil an nicht karbonatischem Kohlenstoff im relevanten Rohmaterial wird mindestens einmal jährlich nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35 bestimmt.
Abweichend von Anhang II Abschnitt 4 werden die Ebenen für den Emissionsfaktor wie folgt festgelegt:
Ebene 1: Es gilt ein Umsetzungsfaktor von 1.
Ebene 2: Der Umsetzungsfaktor wird nach den Best-Practice-Leitlinien der Industrie berechnet.
- d)
-
Abschnitt 10 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Unterabschnitt B Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Emissionen aus der Verbrennung werden nach Maßgabe von Abschnitt 1 überwacht. Prozessemissionen aus Rohmaterialien werden nach Maßgabe von Anhang II Abschnitt 4 überwacht. Kalzium- und Magnesium-Karbonate müssen stets berücksichtigt werden. Andere Karbonate und nicht karbonatischer Kohlenstoff im Rohmaterial werden berücksichtigt, wenn sie für die Berechnung der Emissionen relevant sind.”
- 2.
-
Folgender Unterabschnitt C wird angefügt:
- C.
- Emissionen aus nicht karbonatischem Kohlenstoff in Rohmaterialien
- e)
-
Abschnitt 11 Unterabschnitt B Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Emissionen aus der Verbrennung, einschließlich der Abgaswäsche, werden nach Maßgabe von Abschnitt 1 überwacht. Prozessemissionen aus Rohmaterialien werden nach Maßgabe von Anhang II Abschnitt 4 überwacht. Zumindest folgende Karbonate müssen berücksichtigt werden: CaCO3, MgCO3, Na2CO3, NaHCO3, BaCO3, Li2CO3, K2CO3 und SrCO3. Nur Methode A findet Anwendung. Emissionen aus anderen Prozessmaterialien, einschließlich Koks, Grafit und Kohlenstaub, werden nach Maßgabe von Anhang II Abschnitt 4 überwacht.
- f)
-
Abschnitt 12 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Unterabschnitt A erhält folgende Fassung:
- A.
- Geltungsbereich
- 2.
-
Unterabschnitt B Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Emissionen aus der Verbrennung, einschließlich der Abgaswäsche, werden nach Maßgabe von Abschnitt 1 überwacht. Prozessemissionen aus Rohmehlkomponenten und Zusatzstoffen werden nach Maßgabe von Anhang II Abschnitt 4 überwacht. Für Keramikprodukte aus gereinigtem oder synthetischem Ton kann der Anlagenbetreiber entweder Methode A oder Methode B anwenden. Für Keramikprodukte aus naturbelassenem Ton und bei Verwendung von Tonen oder Zusatzstoffen mit hohem Gehalt an nicht karbonatischen Kohlenstoff wendet der Anlagenbetreiber Methode A an. Kalziumkarbonate werden immer berücksichtigt. Andere Karbonate und nicht karbonatischer Kohlenstoff im Rohmaterial werden berücksichtigt, wenn sie für die Berechnung der Emissionen relevant sind.”
- 3.
-
Anhang VI Tabelle 6 erhält folgende Fassung:
Tabelle 6
Treibhauspotenziale
Gas Treibhauspotenzial N2O 265 t CO2-Äq/t N2O CF4 6630 t CO2-Äq/t CF4 C2F6 11100 t CO2-Äq/t C2F6
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