Artikel 1 VO (EU) 2020/2086

In die Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 wird folgender Artikel 4a eingefügt:

Artikel 4a

Abweichend von Artikel 40a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erster Satz und Artikel 40a Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 gilt, sofern die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht alle Kontrollen durchführen können, die Vor-Ort-Kontrollen erfordern, für das Antragsjahr 2020 Folgendes:

a)
die entsprechenden Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen werden für mindestens 3 % der betroffenen Begünstigten durchgeführt;
b)
der Tetrahydrocannabinolgehalt von Hanf wird auf mindestens 10 % der Flächen überprüft.

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