Präambel VO (EU) 2020/211

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 angenommen.
(2)
In Anbetracht der Tatsache, dass prominente Geschäftsleute bedeutende Gewinne durch ihre Beziehungen zum Assad-Regime erwirtschaften und im Gegenzug dabei helfen, dieses Regime zu finanzieren, auch durch die Gemeinschaftsunternehmen, die bestimmte bekannte Geschäftsleute und Organisationen mit staatlich unterstützten Unternehmen zur Entwicklung enteigneten Grundbesitzes gebildet haben, unterstützen diese Geschäftsleute und Organisationen das Assad-Regime und profitieren von ihm, einschließlich durch die Nutzung enteigneten Besitzes.
(3)
Außerdem verhindert die Enteignung von Land durch das Assad-Regime, dass Menschen, die durch den Konflikt in Syrien vertrieben wurden, in ihre Häuser zurückkehren können.
(4)
Weitere acht natürliche Personen und zwei Organisationen sollten in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(5)
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

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