Artikel 2 VO (EU) 2020/2117

1. Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399 und diesen Zusatzstoff enthaltende Vormischungen, die vor dem 6. Juli 2021 gemäß den vor dem 6. Januar 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2. Einzel- und Mischfuttermittel, die Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399 enthalten, die vor dem 6. Januar 2022 gemäß den vor dem 6. Januar 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

3. Einzel- und Mischfuttermittel, die Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399 enthalten, die vor dem 6. Januar 2023 gemäß den vor dem 6. Januar 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

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