Präambel VO (EU) 2020/2117

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung geregelt.
(2)
Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 900/2009 der Kommission(2) für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen.
(3)
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung für Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt, der in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe” einzuordnen ist. Dem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4)
Aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) vom 7. Mai 2020(3) geht hervor, dass Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als potenzielles Haut- und Inhalationsallergen einzustufen ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Der Nachweis der Wirksamkeit des Zusatzstoffs, auf den sich die ursprüngliche Zulassung stützte, hält in einem Verlängerungsverfahrens stand. Schließlich empfahl die Behörde, die Bezeichnung des Zusatzstoffs zu ändern. Außerdem prüfte die Behörde den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hatte.
(5)
Die Bewertung von Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung dieses Zusatzstoffs verlängert werden.
(6)
Infolge der Verlängerung der Zulassung von Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399 als Futtermittelzusatzstoff sollte die Verordnung (EG) Nr. 900/2009 aufgehoben werden.
(7)
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399 aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 900/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Zulassung von Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399 als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 12).

(3)

EFSA Journal 2020;18(5):6144.

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