Artikel 1 VO (EU) 2020/2131

Abschaffung von Zöllen

Für die Waren der in Abschnitt I des Anhangs aufgeführten Zolltarifpositionen betragen die anwendbaren Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs 0 % (d. h., es besteht Zollfreiheit) erga omnes.

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