Artikel 1 VO (EU) 2020/2131
Abschaffung von Zöllen
Für die Waren der in Abschnitt I des Anhangs aufgeführten Zolltarifpositionen betragen die anwendbaren Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs 0 % (d. h., es besteht Zollfreiheit) erga omnes.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.