Artikel 3 VO (EU) 2020/2131
Vorübergehende Aussetzung
Erfüllen die Vereinigten Staaten die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht oder liegen hinreichende Beweise für eine künftige Nichterfüllung dieser Voraussetzungen durch die Vereinigten Staaten vor, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um die Abschaffung der Zölle gemäß Artikel 1 auszusetzen, bis die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 erfüllt sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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