Artikel 1 VO (EU) 2020/2145
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 876/2013
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 876/2013 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 2 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe ca der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und emittierende Zentralbanken im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe i jener Verordnung, die am Kollegium teilnehmen möchten, stellen bei der für die CCP zuständigen Behörde einen begründeten Antrag. Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt der antragstellenden zuständigen Behörde bzw. Zentralbank innerhalb von 20 Kalendertagen nach Eingang des Antrags entweder eine Abschrift der schriftlichen Vereinbarung zur Prüfung und Billigung oder eine begründete Ablehnung des Antrags in schriftlicher Form.
- 2.
-
Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Ist eine Behörde aufgrund von mehr als einem der Buchstaben c bis i des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Teilnahme am Kollegium berechtigt, kann sie weitere, nicht stimmberechtigte Teilnehmer benennen.
- 3.
-
In Artikel 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 kann die EZB zwei stimmberechtigte Teilnehmer benennen, wenn sie sowohl nach Buchstabe c als auch nach Buchstabe h des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Mitglied des Kollegiums ist.
- 4.
-
In Artikel 4 Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:
Für die Zwecke des Buchstaben b übermittelt die für die CCP zuständige Behörde vor jeder Sitzung des Kollegiums — mit Ausnahme von in Krisensituationen einberufenen Sitzungen — mit ausreichendem Vorlauf einen Entwurf der Tagesordnung, damit die Mitglieder des Kollegiums sich an der Festlegung der Tagesordnung beteiligen können, insbesondere durch Hinzufügen von Tagesordnungspunkten.
Die Tagesordnung wird von der für die CCP zuständigen Behörde rechtzeitig vor einer Sitzung des Kollegiums fertiggestellt und den Mitgliedern des Kollegiums übermittelt. Die für die CCP zuständige Behörde und die anderen Mitglieder des Kollegiums übermitteln vor jeder Sitzung rechtzeitig alle in dieser Sitzung des Kollegiums zu berücksichtigenden Informationen.
Für die Zwecke des Buchstaben c übermittelt die für die CCP zuständige Behörde den Mitgliedern des Kollegiums nach dessen Sitzungen so zeitnah wie möglich die Sitzungsprotokolle und räumt ihnen ausreichend Zeit zur Stellungnahme ein.
- 5.
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In Artikel 4 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Mitglieder des Kollegiums können beantragen, dass die für die CCP zuständige Behörde eine Sitzung des Kollegiums abhält. Die für die CCP zuständige Behörde begründet jede Ablehnung eines solchen Antrags ordnungsgemäß.”
- 6.
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In Artikel 4 wird folgender Absatz 8 angefügt:
(8) Das Kollegium kann im schriftlichen Verfahren abstimmen, sofern die für die CCP zuständige Behörde dies vorschlägt oder ein Mitglied des Kollegiums dies beantragt.
- 7.
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Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
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Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
„Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt den Mitgliedern des Kollegiums mindestens folgende Informationen:” ;
- b)
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folgende Buchstaben werden angefügt:
- r)
- Änderungen bei etwaigen Auslagerungsvereinbarungen der CCP für wichtige, mit dem Risikomanagement zusammenhängende Tätigkeiten;
- s)
- Änderungen bei den Teilnahmevoraussetzungen, den Clearingmitgliedschafts- und den Kontotrennungsmodellen der CCP;
- t)
- Änderungen bei den Verfahren der CCP für das Ausfallmanagement sowie Berichte über die von der CCP gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durchgeführten Tests ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds;
- u)
- Änderungen bei den Zahlungs- und Abwicklungsvereinbarungen der CCP..
- 8.
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In Artikel 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Die Mitglieder des Kollegiums tauschen vertrauliche Informationen über sichere Kommunikationswege und in gleichem Umfang aus.
- 9.
-
Folgender Artikel 5a wird eingefügt:
Artikel 5a
Beiträge des Kollegiums zu Überprüfung und Bewertung (1) Die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Informationen werden den Mitgliedern des Kollegiums so frühzeitig übermittelt, dass sie diese Informationen vor der darauf folgenden Sitzung des Kollegiums prüfen und erörtern können.
(2) Die Mitglieder des Kollegiums können alle Punkte vorbringen, die im Zusammenhang mit der in Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Überprüfung oder Bewertung durch die für die CCP zuständige Behörde von Interesse sind oder Bedenken aufwerfen. Die für die CCP zuständige Behörde berücksichtigt diese vorgebrachten Punkte im Rahmen des Möglichen und teilt dem Mitglied des Kollegiums, das diese Punkte vorgebracht hat, mit, inwiefern sie berücksichtigt wurden.
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