Präambel VO (EU) 2020/2145

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) unter anderem hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien (CCPs) anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung von Drittstaaten-CCPs geändert. Die Änderungen betreffen auch die Zusammensetzung, die Funktionsweise und das Management von CCP-Kollegien. Diese Änderungen sollten in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 876/2013 der Kommission(3) zum Ausdruck kommen.
(2)
Nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben ca und i der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 muss die für die CCP zuständige Behörde eine umfassende und ausführliche schriftliche Begründung vorlegen, wenn sie den Antrag einer zuständigen Behörde oder einer emittierenden Zentralbank auf Teilnahme am Kollegium ablehnt. Aus Gründen der Effizienz und der Rechtssicherheit ist es wichtig, dass diese Begründung innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird.
(3)
Nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verfügt die Europäische Zentralbank (EZB) über zwei Stimmen, wenn sie sowohl im Rahmen ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute als Teil des einheitlichen Aufsichtsmechanismus als auch in ihrer Funktion als Zentralbank, die einer der wichtigsten Unionswährungen der abgerechneten Finanzinstrumente emittiert, Mitglied eines CCP-Kollegiums ist. Um der Vertretung der EZB in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen, sollte festgelegt werden, dass die EZB in solchen Fällen über zwei stimmberechtigte Teilnehmer verfügen sollte.
(4)
Es ist notwendig, für eine effiziente Weitergabe von Unterlagen zwischen den Mitgliedern eines Kollegiums zu sorgen und den Mitgliedern dieses Kollegiums ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Sitzungen des Kollegiums einzuräumen. Die für die CCP zuständige Behörde sollte daher die Tagesordnung der Sitzung des Kollegiums und alle für die Vorbereitung dieser Sitzung relevanten Informationen mit ausreichendem Vorlauf übermitteln.
(5)
Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren sowie ein regelmäßiges Zusammenkommen der Kollegien zu gewährleisten, sollten Sitzungen von CCP-Kollegien mindestens einmal jährlich abgehalten werden. Wenn Mitglieder eines Kollegiums eine Sitzung des CCP-Kollegiums für erforderlich halten, können sie die Abhaltung einer solchen Sitzung auch beantragen.
(6)
Ein physisches Zusammenkommen von Kollegien ist unter Umständen nicht immer möglich. CCP-Kollegien sollten daher die Möglichkeit haben, im schriftlichen Verfahren abzustimmen, sofern die für die CCP zuständige Behörde dies für angemessen hält oder ein Mitglied des Kollegiums dies beantragt.
(7)
Mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der durch die Verordnung (EU) 2019/2099 geänderten Fassung werden den CCP-Kollegien neue Zuständigkeiten übertragen, insbesondere auch für Auslagerungsvereinbarungen. Die für die CCP zuständige Behörde sollte die Mitgliedern des Kollegiums daher über etwaige Änderungen bei den Auslagerungsvereinbarungen der CCP für wichtige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement informieren.
(8)
Damit ein Kollegium seine Aufgaben wahrnehmen kann, sollte die für die entsprechende CCP zuständige Behörde die Mitglieder des Kollegiums über Änderungen bei den Teilnahmevoraussetzungen, den Clearingmitgliedschafts- und den Kontotrennungsmodellen der CCP sowie über Änderungen beim Verfahren der CCP für das Ausfallmanagement und bei den Zahlungs- und Abwicklungsvereinbarungen der CCP informieren und ihnen über die von der CCP gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durchgeführten Tests ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds berichten.
(9)
Um vertrauliche Informationen zu schützen und sicherzustellen, dass die Mitglieder eines Kollegiums in gleichem Umfang informiert werden, sollten vertrauliche Informationen auf sicherem Wege ausgetauscht werden.
(10)
Damit die Mitglieder eines Kollegiums über ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Sitzung des CCP-Kollegiums verfügen und alle Punkte vorbringen können, die im Zusammenhang mit der in Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Überprüfung oder Bewertung durch die zuständige Behörde von Interesse sind oder Bedenken aufwerfen, sollten die in Absatz 4 des genannten Artikels vorgesehenen Informationen den Mitgliedern des Kollegiums so frühzeitig übermittelt werden, dass diese die Informationen im Voraus prüfen und erörtern können.
(11)
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 876/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(12)
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde der Kommission nach Konsultation des Europäischen Systems der Zentralbanken vorgelegt hat.
(13)
Die Änderungen sind vom Umfang her begrenzt und betreffen lediglich die zuständigen Behörden, ohne dass den Marktteilnehmern zusätzliche Anforderungen auferlegt würden. Darüber hinaus ist es wichtig, dass sich die CCP-Kollegien so bald wie möglich auf die mit der Verordnung (EU) 2019/2099 eingeführten neuen Anforderungen einstellen können. Angesichts des begrenzten Umfangs und der begrenzten Auswirkungen der Änderungen sowie der Dringlichkeit ihrer Anwendung hielt es die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für überaus unverhältnismäßig, zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, eine öffentliche Konsultation durchzuführen und die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen zu analysieren. Sie hat jedoch die Stellungnahme der mit Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 876/2013 der Kommission vom 28. Mai 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards bezüglich Kollegien für zentrale Gegenparteien (ABl. L 244 vom 13.9.2013, S. 19).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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