Artikel 1 VO (EU) 2020/2146
Anerkennung von Katastrophenfällen
(1) Damit eine Situation für die Zwecke der Ausnahmen von den Produktionsvorschriften gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 als Katastrophenfall infolge „widriger Witterungsverhältnisse” , „Tierseuchen” , eines „Umweltvorfalls” , einer „Naturkatastrophe” oder eines „Katastrophenereignisses” sowie vergleichbarer Situationen eingestuft werden kann, muss sie durch einen förmlichen Beschluss des Mitgliedstaats, in dem die Situation eintritt, als Katastrophenfall anerkannt werden.
(2) Je nachdem, ob der Katastrophenfall ein bestimmtes Gebiet oder einen einzelnen Unternehmer betrifft, bezieht sich der gemäß Absatz 1 erlassene förmliche Beschluss auf das betreffende Gebiet oder den betreffenden Unternehmer.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.