Artikel 2 VO (EU) 2020/2146

Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen

(1) Nach dem förmlichen Beschluss gemäß Artikel 1 können die zuständigen Behörden nach Ermittlung der in dem betreffenden Gebiet betroffenen Unternehmer oder auf Antrag des einzelnen betroffenen Unternehmers die einschlägigen Ausnahmen gemäß Artikel 3 gewähren und die damit verbundenen Bedingungen festlegen, sofern diese Ausnahmen und Bedingungen

a)
für einen begrenzten Zeitraum, keinesfalls länger als 12 Monate, und nicht länger als notwendig gelten, um die ökologische/biologische Produktion fortzusetzen oder wieder aufzunehmen, wie sie vor der Anwendung dieser Ausnahmen ausgeübt wurde;
b)
nur für konkret betroffene Erzeugungsarten oder gegebenenfalls Landparzellen gelten und
c)
für alle in dem betreffenden Gebiet betroffenen ökologisch/biologisch produzierenden Unternehmen oder gegebenenfalls nur für den einzelnen betroffenen Unternehmer gelten.

(2) Die Anwendung der Ausnahmen gemäß Absatz 1 berührt während der Geltungsdauer der Ausnahmen nicht die Gültigkeit der Zertifikate gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848, sofern der oder die betreffenden Unternehmer die Bedingungen erfüllen, unter denen die Ausnahmen gewährt wurden.

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