Artikel 3 VO (EU) 2020/2146
Spezifische Ausnahmen von der Verordnung (EU) 2018/848
(1) Abweichend von Anhang II Teil I Nummer 1.8.1 der Verordnung (EU) 2018/848 darf für die Produktion von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen mit Ausnahme von Pflanzenvermehrungsmaterial nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden, wenn die Verwendung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial nicht möglich ist, sofern Teil I Nummer 1.8.5.3 des genannten Anhangs und gegebenenfalls die Anforderungen gemäß Teil I Nummer 1.7 des genannten Anhangs erfüllt sind.
(2) Abweichend von Anhang II Teil II Nummer 1.3.1 der Verordnung (EU) 2018/848 darf der Bestand bei hoher Sterblichkeit von Tieren und wenn keine ökologisch/biologisch aufgezogenen Tiere zur Verfügung stehen, mit nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren erneuert oder wiederaufgebaut werden, sofern die entsprechenden Umstellungszeiträume gemäß Teil II Nummer 1.2.2 des genannten Anhangs II eingehalten werden.
Unterabsatz 1 gilt sinngemäß für die Erzeugung von Bienen und anderen Insekten.
(3) Abweichend von Anhang II Teil II Nummer 1.4.1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen Tiere bei Verlust der erzeugten Futtermittel oder bei Verhängung von Beschränkungen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Futtermitteln anstelle von ökologischen/biologischen Futtermitteln oder Umstellungsfuttermitteln gefüttert werden.
(4) Ist die Produktionseinheit zur Erzeugung von Tieren betroffen, so dürfen abweichend von Anhang II Teil II Nummern 1.4.2.1, 1.6.3 und 1.6.4 der Verordnung (EU) 2018/848 die Weidehaltung auf ökologisch/biologisch bewirtschafteten Flächen, die Besatzdichte in Stallungen sowie die Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen, die in einem gemäß Artikel 14 Absatz 3 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, angepasst werden.
(5) Abweichend von Anhang II Teil II Nummer 1.9.1.1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848 darf bei Verlust der erzeugten Futtermittel oder bei Verhängung von Beschränkungen der prozentuale Anteil der Trockenmasse, der aus Raufutter, Frischfutter, Trockenfutter oder Silage besteht, in den Tagesrationen verringert werden, sofern der Nährstoffbedarf der Tiere in den verschiedenen Entwicklungsstadien gedeckt wird.
(6) Abweichend von Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen Bienenvölker mit ökologischem/biologischem Honig, ökologischem/biologischem Pollen, ökologischem/biologischem Zuckersirup oder ökologischem/biologischem Zucker gefüttert werden, wenn das Überleben des Bienenvolks aus anderen Gründen als den klimatischen Bedingungen gefährdet ist.
(7) Abweichend von Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.5 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen Bienenvölker in Gebiete verbracht werden, in denen die Vorschriften für Standorte von Bienenstöcken nicht erfüllt sind, wenn das Überleben des Bienenvolks gefährdet ist.
(8) Abweichend von Anhang II Teil III Nummer 3.1.2.1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 darf der Bestand an Aquakulturtieren bei hoher Sterblichkeit von Aquakulturtieren und wenn keine ökologisch/biologisch aufgezogenen Tiere zur Verfügung stehen, mit nichtökologischen/nichtbiologischen Aquakulturtieren erneuert oder wiederaufgebaut werden, sofern diese die letzten zwei Drittel des Produktionszyklus in ökologischer/biologischer Haltung verbringen.
(9) Abweichend von dem gemäß Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung insbesondere der Bedingungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen, die in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, darf bei der Herstellung von Weinbauerzeugnissen Schwefeldioxid bis zu der in Anhang I Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 festgesetzten Höchstmenge verwendet werden, wenn der Weinerzeuger aufgrund des Gesundheitszustands von ökologischen/biologischen Trauben im Vergleich zu früheren Jahren mehr Schwefeldioxid verwenden muss, um ein vergleichbares Enderzeugnis zu erhalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.