Artikel 4 VO (EU) 2020/2146

Überwachung und Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die von ihren zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung gewährten Ausnahmen über ein von der Kommission bereitgestelltes IT-System, das den elektronischen Austausch von Dokumenten und Informationen ermöglicht.

(2) Jeder Unternehmer, für den Ausnahmen gewährt werden, bewahrt während der Geltungsdauer der Ausnahmen Nachweise über die gewährten Ausnahmen sowie Nachweise über die Inanspruchnahme dieser Ausnahmen auf.

(3) Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen der Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Unternehmer die Bedingungen für die gewährten Ausnahmen erfüllen.

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