Artikel 1 VO (EU) 2020/2154

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union in folgender Hinsicht ergänzt:

a)
Pflichten der Unternehmer bei Verbringungen innerhalb der Union von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen und die in Betrieben, Lebensmittelbetrieben oder Zonen erzeugt oder verarbeitet wurden, für die Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen gemäß Artikel 166 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten;
b)
Informationsanforderungen in Bezug auf die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 (im Folgenden die „Veterinärbescheinigung” );
c)
Informationsanforderungen in Bezug auf die Vorabmeldung von Verbringungen solcher Sendungen in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 169 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 (im Folgenden die „Vorabmeldung” );
d)
Notfallverfahren für die Vorabmeldung von Verbringungen solcher Sendungen nach Artikel 169 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 bei Stromausfällen und anderen Störungen von TRACES.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.