Artikel 2 VO (EU) 2020/2154

Pflichten der Unternehmer, die Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs verbringen

Unternehmer verbringen Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen und für die Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen gemäß Artikel 166 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten, nur dann innerhalb der Union, wenn:

a)
solche Verbringungen von der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes genehmigt wurden; und
b)
die Sendungen die Bedingungen für die Genehmigung gemäß Buchstabe a erfüllen.

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