Artikel 4 VO (EU) 2020/2154

Informationspflicht der Unternehmer zur Vorabmeldung von Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zwischen den Mitgliedstaaten

In der Vorabmeldung übermitteln die Unternehmer der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zusätzlich zu den gemäß Artikel 168 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgeschriebenen Informationen die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen, und zwar für jede Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung.

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