Artikel 5 VO (EU) 2020/2154
Verfahren für Notfälle
Bei Stromausfällen oder anderen Störungen von TRACES befolgt die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, für den Fall einer außerplanmäßigen oder geplanten Nichtverfügbarkeit die Notfallregelungen für TRACES und die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 für das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) festgelegt wurden.
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