Artikel 3 VO (EU) 2020/2155
Intelligenzfähigkeitsindikator
(1) Der Intelligenzfähigkeitsindikator muss es ermöglichen, die Intelligenzfähigkeit von Gebäuden und Gebäudeteilen zu bewerten und Wirtschaftsteilnehmern und anderen Interessenträgern, insbesondere Planern und Gebäudebetreibern, mitzuteilen.
(2) Der Intelligenzfähigkeitsindikator muss es ermöglichen, die Fähigkeiten eines Gebäudes oder Gebäudeteils zur Anpassung seines Betriebs an die Erfordernisse der Nutzer und des Netzes sowie zur Verbesserung seiner Energieeffizienz und Gesamtleistung im Betrieb zu beurteilen. Der Intelligenzfähigkeitsindikator betrifft Merkmale zur Erhöhung der Energieeinsparungen, der Benchmarks und der Flexibilität sowie verbesserte Funktionen und Fähigkeiten aufgrund stärker vernetzter und intelligenterer Geräte.
(3) Der Intelligenzfähigkeitsindikator umfasst die Bewertung der Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils sowie eine Reihe von Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit, die die Intelligenzfähigkeit von Gebäuden, Gebäudeteilen und Systemen auf der Grundlage vorab definierter Hauptmerkmale, Wirkungskriterien und technischer Bereiche widerspiegeln.
(4) Soweit möglich, enthält der Intelligenzfähigkeitsindikator zusätzliche Informationen zur Barrierefreiheit und Konnektivität des Gebäudes, zur Interoperabilität und Cybersicherheit der Systeme sowie zum Datenschutz.
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