Artikel 2 VO (EU) 2020/2155

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Intelligenzfähigkeitsindikator” bezeichnet einen Indikator zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils gemäß Artikel 8 Absatz 10 der Richtlinie 2010/31/EU;
2.
„System für den Intelligenzfähigkeitsindikator” bezeichnet ein System zur Zertifizierung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden;
3.
„Wirtschaftsteilnehmer” bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Eigentümer eines Gebäudes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder Eigentümer oder Nutzer eines Gebäudeteils im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ist und ein Zertifikat für die Intelligenzfähigkeit dieses Gebäudes oder Gebäudeteils beantragt;
4.
„Bewertung der Intelligenzfähigkeit” bezeichnet die Bewertung des Gebäudes oder Gebäudeteils gemäß der in dieser Verordnung festgelegten Methode;
5.
„Punktzahl für die Intelligenzfähigkeit” bezeichnet die von einem Gebäude oder Gebäudeteil im Rahmen des Verfahrens zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit erzielte Punktzahl;
6.
„System” bezeichnet ein in einem Gebäude befindliches System, das für den Anwendungsbereich der Bewertung der Intelligenzfähigkeit gemäß der Richtlinie 2010/31/EU relevant ist, darunter (ohne hierauf beschränkt zu sein) gebäudetechnische Systeme im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2010/31/EU;
7.
„Hauptmerkmal für die Intelligenzfähigkeit” bezeichnet eines der drei in Anhang IA Nummer 2 der Richtlinie 2010/31/EU genannten Hauptmerkmale;
8.
„Wirkungskriterium” bezeichnet eine wesentliche Wirkung, die gemäß der vorliegenden Verordnung mit Intelligenzfähigkeitsdiensten erzielt werden soll;
9.
„technischer Bereich” bezeichnet eine Reihe von Intelligenzfähigkeitsdiensten, die zusammen einen integrierten und zusammenhängenden Teil der von dem Gebäude oder dem Gebäudeteil erwarteten Dienste bilden, wie z. B. die Heizung;
10.
„Konnektivität” bezeichnet die Fähigkeit von Systemen, miteinander Daten auszutauschen, sowie die Fähigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteils, mit dem Netz und damit verbundenen Einrichtungen wie z. B. einem Aggregator oder anderen Gebäuden Daten auszutauschen;
11.
„Interoperabilität” bezeichnet die Fähigkeit eines Systems, zu einem gemeinsamen Zweck auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Standards durch Informations- und Datenaustausch zu interagieren;
12.
„Cybersicherheit” bezeichnet die Tätigkeiten, die erforderlich sind, um Netz- und Informationssysteme sowie die Nutzer dieser Systeme und andere von einer Cyberbedrohung betroffene Personen zu schützen;
13.
„Intelligenzfähigkeitstechnologie” bezeichnet eine Technologie, die einen oder mehrere Intelligenzfähigkeitsdienst(e) ermöglicht, wie z. B. die Gebäudeautomatisierung;
14.
„Intelligenzfähigkeitsdienst” bezeichnet eine Funktion oder eine Reihe von Funktionen, die von einem oder mehreren technischen Komponenten oder Systemen erfüllt wird/werden. Ein Intelligenzfähigkeitsdienst nutzt Intelligenzfähigkeitstechnologien und verbindet sie miteinander, um auf übergeordneter Ebene Funktionen zu erfüllen;
15.
„Zertifikat für den Intelligenzfähigkeitsindikator” bezeichnet ein von einem Mitgliedstaat oder einer von einem Mitgliedstaat benannten Rechtsperson ausgestelltes Zertifikat, das die Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils bescheinigt, die gemäß der in dieser Verordnung festgelegten Methode berechnet wurde;
16.
„Funktionalitätsniveau” bezeichnet den Grad der Intelligenzfähigkeit eines Intelligenzfähigkeitsdienstes;
17.
„Gewichtungsfaktor” bezeichnet einen Parameter, der bei der Berechnung des Intelligenzfähigkeitsindikators genutzt wird, um die Bedeutung eines bestimmten technischen Bereichs oder Wirkungskriteriums bei der Berechnung auszudrücken;
18.
„Lüftung” bezeichnet ein Verfahren zur Regelung der Frischluftzufuhr, um die Innenraumluftqualität gemäß anwendbaren Anforderungen aufrechtzuerhalten und zu verbessern;
19.
„Energiebilanz” bezeichnet einen Ansatz zur Anpassung bestimmter Gewichtungsfaktoren auf der Grundlage der Klimazone des Gebäudes.

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