Artikel 1 VO (EU) 2020/2155
Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung wird ein optionales gemeinsames System der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden durch Festlegung der Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators und einer gemeinsamen Methode zu seiner Berechnung eingeführt. Die Methode umfasst die Berechnung von Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit von Gebäuden oder Gebäudeteilen und die daraus abgeleitete Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden oder Gebäudeteilen.
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