Präambel VO (EU) 2020/2155
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Richtlinie 2010/31/EU ist zusammen mit der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) im Rahmen der Energieeffizienzziele für 2030 das wichtigste Rechtsinstrument für die Energieeffizienz in Gebäuden. Die Richtlinie 2010/31/EU hat zwei einander ergänzende Ziele: die Beschleunigung der Renovierung bestehender Gebäude bis 2050 sowie die Förderung der Modernisierung aller Gebäude durch Ausstattung mit intelligenten Technologien, die z. B. auf künstlicher Intelligenz und Cloud-gestützten Diensten basieren, und eine klarere Verknüpfung mit sauberer Mobilität.
- (2)
- Im Interesse einer einheitlichen und transparenten Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden in der Union sollten die Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators sowie die Methode zu seiner Berechnung einheitlich festgelegt werden.
- (3)
- Zur Gewährleistung der Akzeptabilität, Nutzbarkeit und Einheitlichkeit des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator hat die Kommission in Zusammenarbeit mit einer Vielzahl von Interessenträgern sowie in Rücksprache mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 10 der Richtlinie 2010/31/EU und deren Anhang IA eine Methode zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden entwickelt.
- (4)
- Diese Methode zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden gewährleistet die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit bei der Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden in der gesamten EU, bietet jedoch auch ausreichend Flexibilität, um die Berechnung an besondere Bedingungen anzupassen.
- (5)
- Es sollten angemessene Kontrollmechanismen für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator festgelegt werden.
- (6)
- Soweit relevant, sollte eine eigene Beurteilung der Intelligenzfähigkeit durch den Eigentümer, das Gebäudemanagement oder sonstige an dem Gebäude beteiligte Akteure, die durch offene Leitlinien und Instrumente unterstützt wird, zugelassen werden.
- (7)
- Zur Vermeidung eines doppelten finanziellen und administrativen Aufwands bei der Anwendung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator und vorhandener obligatorischer Systeme sollte die Methode zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, das System für den Intelligenzfähigkeitsindikator nach Wunsch mit nationalen Zertifizierungssystemen für die Gesamtenergieeffizienz und anderen im Rahmen der Richtlinie 2010/31/EU eingerichteten Systemen zu verknüpfen oder zu integrieren.
- (8)
- Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte die Intelligenzfähigkeit von Gebäuden und ihren Systemen widerspiegeln und Instrumente zur Beurteilung anderer Aspekte von Gebäuden, wie z. B. deren Gesamtenergieeffizienz oder Nachhaltigkeit, ergänzen, diese jedoch nicht ersetzen.
- (9)
- Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte kein Indikator für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sein. Den Gebäudeeigentümern sollte bewusst sein, dass die mit dem Intelligenzfähigkeitsindikator gemessene Intelligenzfähigkeit von Gebäuden und die mit Energieausweisen über die Gesamtenergieeffizienz bescheinigte Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unterschiedliche Konzepte sind, die unterschiedliche Arten von Maßnahmen erforderlich machen, wenngleich die Intelligenzfähigkeit dazu beitragen sollte, die Gesamtenergieeffizienz zu verbessern.
- (10)
- Die Vorteile für die Verbraucher, Gebäudenutzer und -eigentümer werden maximiert, wenn verfügbare Instrumente zur Bewertung von Gebäuden kombiniert genutzt werden, da dadurch sichergestellt wird, dass die Verbraucher, Gebäudenutzer und -eigentümer umfassende Kenntnisse über ihre Gebäude und die Möglichkeiten zur Verbesserung der Gesamteffizienz erhalten.
- (11)
- Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte sowohl für bestehende Gebäude als auch für Neubauprojekte genutzt werden können. Zur Erleichterung der Berechnung der Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit sollten digitale Modelle von Gebäuden verwendet werden können, einschließlich der Gebäudedatenmodellierung und digitaler Zwillinge.
- (12)
- Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte auf alle Arten von Gebäuden und Gebäudeteile im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/31/EU angewandt werden können.
- (13)
- Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte es ermöglichen, die zusätzlichen Vorteile moderner intelligenter Technologien für Gebäudeeigentümer und -nutzer hervorzuheben, z. B. in Bezug auf Energieeinsparungen und die Vorsorge für den Klimawandel oder eine größere Barrierefreiheit und Zugänglichkeit, mehr Komfort und Wohlbefinden.
- (14)
- Im Rahmen des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator sollte die Intelligenzfähigkeit von Gebäuden und Gebäudeteilen mit Blick auf die Ausstellung des Zertifikats für den Intelligenzfähigkeitsindikator von qualifizierten oder zugelassenen Fachleuten beurteilt werden.
- (15)
- Soweit die Mitgliedstaaten dies für angemessen halten, sollten Fachleute, die für die Erstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, für die Inspektion von Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierten Heizungs- oder Klimaanlagen und Lüftungsanlagen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU oder für die Durchführung von Energieaudits gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(4) zugelassen sind, auch als zuständig für die Beurteilung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden oder Gebäudeteilen betrachtet werden können.
- (16)
- Eine verstärkte Digitalisierung und Konnektivität in Gebäuden erhöht die Risiken für die Cybersicherheit und den Datenschutz und macht Gebäude und ihre Systeme anfälliger für Cyberbedrohungen und den Missbrauch personenbezogener Daten. Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert. Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte dazu beitragen, Gebäudeeigentümer und -nutzer über diese Risiken zu informieren —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.
- (2)
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
- (3)
Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
- (4)
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
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