ANHANG V VO (EU) 2020/2155

Gewichtung der technischen Bereiche

1.
Jeder technische Bereich wird hinsichtlich jedes Wirkungskriteriums gewichtet, wobei die Gewichtungsfaktoren den Einfluss des technischen Bereichs auf das Wirkungskriterium beschreiben.
2.
Die Gewichtungsfaktoren der technischen Bereiche werden in Prozent angegeben, und für jedes Wirkungskriterium ist die Summe der Gewichtungsfaktoren der technischen Bereiche 100 %.
3.
Der Standardansatz für die Zuweisung von Gewichtungsfaktoren zu den technischen Bereichen basiert auf:

a)
der Energiebilanz der Klimazone bei den Gewichtungsfaktoren der technischen Bereiche „Heizung” , „Kühlung” , „Warmwasserbereitung” , „Lüftung” , „Beleuchtung” und „Elektrizität” , die mit den Wirkungskriterien „Energieeffizienz” , „Wartung und Fehlervorhersage” sowie „Energiebedarfsflexibilität und Energiespeicherung” in Verbindung stehen;
b)
in allen anderen Fällen: Gewichtungsfaktoren, die entweder fest oder gleichmäßig verteilt sind.

4.
Soweit relevant, legen die Mitgliedstaaten die bei der Bestimmung der Gewichtungsfaktoren zugrunde gelegten Klimazonen fest. Soweit verfügbar, können die Mitgliedstaaten dafür relevante Unionsleitlinien nutzen.
5.
Auf Wohngebäude und Nichtwohngebäude können bei einigen Wirkungskriterien unterschiedliche Gewichtungsfaktoren der technischen Bereiche angewandt werden.
6.
Die Mitgliedstaaten legen die Gewichtungsfaktoren fest, wobei ihnen empfohlen wird, relevante Unionsleitlinien zu nutzen, soweit diese verfügbar sind. Zudem können sie mögliche Auswirkungen des Klimawandels berücksichtigen.

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