ANHANG V VO (EU) 2020/2155
Gewichtung der technischen Bereiche
- 1.
- Jeder technische Bereich wird hinsichtlich jedes Wirkungskriteriums gewichtet, wobei die Gewichtungsfaktoren den Einfluss des technischen Bereichs auf das Wirkungskriterium beschreiben.
- 2.
- Die Gewichtungsfaktoren der technischen Bereiche werden in Prozent angegeben, und für jedes Wirkungskriterium ist die Summe der Gewichtungsfaktoren der technischen Bereiche 100 %.
- 3.
-
Der Standardansatz für die Zuweisung von Gewichtungsfaktoren zu den technischen Bereichen basiert auf:
- a)
- der Energiebilanz der Klimazone bei den Gewichtungsfaktoren der technischen Bereiche „Heizung” , „Kühlung” , „Warmwasserbereitung” , „Lüftung” , „Beleuchtung” und „Elektrizität” , die mit den Wirkungskriterien „Energieeffizienz” , „Wartung und Fehlervorhersage” sowie „Energiebedarfsflexibilität und Energiespeicherung” in Verbindung stehen;
- b)
- in allen anderen Fällen: Gewichtungsfaktoren, die entweder fest oder gleichmäßig verteilt sind.
- 4.
- Soweit relevant, legen die Mitgliedstaaten die bei der Bestimmung der Gewichtungsfaktoren zugrunde gelegten Klimazonen fest. Soweit verfügbar, können die Mitgliedstaaten dafür relevante Unionsleitlinien nutzen.
- 5.
- Auf Wohngebäude und Nichtwohngebäude können bei einigen Wirkungskriterien unterschiedliche Gewichtungsfaktoren der technischen Bereiche angewandt werden.
- 6.
- Die Mitgliedstaaten legen die Gewichtungsfaktoren fest, wobei ihnen empfohlen wird, relevante Unionsleitlinien zu nutzen, soweit diese verfügbar sind. Zudem können sie mögliche Auswirkungen des Klimawandels berücksichtigen.
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