ANHANG III VO (EU) 2020/2155
Gewichtung der Wirkungskriterien hinsichtlich der Hauptmerkmale
- 1.
- Jedes in Anhang II dieser Verordnung genannte Wirkungskriterium wird jeweils nur für eines der drei Hauptmerkmale — wie in den Nummern 2 bis 4 angegeben — berücksichtigt. Für jedes Hauptmerkmal legen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Gewichtungsfaktoren der relevanten Wirkungskriterien fest.
- 2.
- Für das Hauptmerkmal „Gesamtenergieeffizienz und Betrieb” sind die relevanten Wirkungskriterien „Energieeffizienz” sowie „Wartung und Fehlervorhersage” .
- 3.
- Für das Hauptmerkmal „Anpassung an die Erfordernisse der Nutzer” sind die relevanten Wirkungskriterien „Behaglichkeit” , „Komfort” , „Informationen für Nutzer” sowie „Gesundheit, Wohlbefinden und Zugänglichkeit” .
- 4.
- Für das Hauptmerkmal „Energiebedarfsflexibilität” ist das relevante Wirkungskriterium „Energiebedarfsflexibilität und Energiespeicherung” .
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