ANHANG III VO (EU) 2020/2155

Gewichtung der Wirkungskriterien hinsichtlich der Hauptmerkmale

1.
Jedes in Anhang II dieser Verordnung genannte Wirkungskriterium wird jeweils nur für eines der drei Hauptmerkmale — wie in den Nummern 2 bis 4 angegeben — berücksichtigt. Für jedes Hauptmerkmal legen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Gewichtungsfaktoren der relevanten Wirkungskriterien fest.
2.
Für das Hauptmerkmal „Gesamtenergieeffizienz und Betrieb” sind die relevanten Wirkungskriterien „Energieeffizienz” sowie „Wartung und Fehlervorhersage” .
3.
Für das Hauptmerkmal „Anpassung an die Erfordernisse der Nutzer” sind die relevanten Wirkungskriterien „Behaglichkeit” , „Komfort” , „Informationen für Nutzer” sowie „Gesundheit, Wohlbefinden und Zugänglichkeit” .
4.
Für das Hauptmerkmal „Energiebedarfsflexibilität” ist das relevante Wirkungskriterium „Energiebedarfsflexibilität und Energiespeicherung” .

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