ANHANG VI VO (EU) 2020/2155

Katalog der Intelligenzfähigkeitsdienste

1.
Für die Berechnung der Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit gemäß der in Anhang I beschriebenen Methode stellen die Mitgliedstaaten mindestens einen Katalog der Intelligenzfähigkeitsdienste zur Verfügung, den die Fachleute als Grundlage für die Ermittlung und Beurteilung von Intelligenzfähigkeitsdiensten nutzen.
2.
Der Katalog der Intelligenzfähigkeitsdienste enthält die Liste der Intelligenzfähigkeitsdienste, die hinsichtlich der Berechnung der Punktzahl für die Intelligenzfähigkeit, der damit verbundenen Funktionalitätsniveaus und der entsprechenden Einzelpunktzahlen für die Wirkungskriterien zu berücksichtigen sind.
3.
Die Festlegung und jede anschließende Aktualisierung der Kataloge der Intelligenzfähigkeitsdienste müssen dem aktuellen Stand der Intelligenzfähigkeitstechnologien Rechnung tragen.
4.
Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, den Fachleuten Leitlinien für die wirksamste Art und Weise der Ermittlung und Beurteilung von Intelligenzfähigkeitsdiensten bereitzustellen, wobei sie relevante Unionsleitlinien nutzen sollten, soweit diese verfügbar sind.
5.
Die Mitgliedstaaten können beispielsweise für unterschiedliche Arten von Gebäuden unterschiedliche Kataloge der Intelligenzfähigkeitsdienste zur Verfügung stellen.

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