ANHANG VII VO (EU) 2020/2155
Mögliche Anpassung des Standardberechnungsverfahrens
- 1.
- Zur Vermeidung ungerechtfertigter Nachteile für ein Gebäude oder einen Gebäudeteil können einige Intelligenzfähigkeitsdienste bei der Berechnung der Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit unberücksichtigt bleiben, wenn diese Dienste für dieses Gebäude oder diesen Gebäudeteil nicht relevant sind.
- 2.
- Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen solche Anpassungen relevant und zulässig sind.
- 3.
- Die Gewichtungsfaktoren derjenigen technischen Bereiche, auf die bei der Standard-Berechnung der Ansatz der (klimatischen) Energiebilanz angewandt würde, können auf der Grundlage des im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz angegebenen Verbrauchs des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteils berechnet werden.
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