Artikel 8 VO (EU) 2020/2156
Erprobung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator
(1) Die Mitgliedstaaten können auf nationaler Ebene eine unverbindliche Testphase des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator durchführen.
(2) Die nationalen Testphasen können ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen.
(3) Mitgliedstaaten, die eine nationale Testphase durchführen, legen der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Testphase einen Bericht über die erhaltenen Rückmeldungen vor.
(4) Sämtliche Regelungen für die nationalen Testphasen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Dazu gehören unter anderem Dauer und Abschnitte der Testphase, die Arten der betroffenen Gebäude und geografischen Gebiete, die zu erprobenden Aspekte des Rahmens für den Intelligenzfähigkeitsindikator, die Regelungen für die Erfassung von Rückmeldungen, die Auswahlkriterien für die Fachleute, die den Intelligenzfähigkeitsindikator beurteilen, die Entscheidung, ob für die Testphase ein unabhängiges Kontrollsystem eingerichtet wird und ob während der Testphase Zertifikate ausgestellt und den Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellt werden sowie gegebenenfalls die Benennung von Dritten für das Management der Testphase.
(5) Am Ende der nationalen Testphasen bewerten die Mitgliedstaaten die Ergebnisse und entscheiden, ob sie das System für den Intelligenzfähigkeitsindikator umsetzen werden.
(6) Mitgliedstaaten, die die Durchführung einer nationalen Testphase beabsichtigen, teilen dies der Kommission vor Beginn der Testphase unter Angabe der dafür geltenden Regelungen mit.
(7) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene eine Testphase für den Intelligenzfähigkeitsindikator durchführen, indem sie den in Artikel 6 genannten Rahmen bereitstellt und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren unterstützt.
(8) Die Kommission überwacht in Absprache mit den Mitgliedstaaten die Testphasen des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator.
(9) Die Mitgliedstaaten, die sich für die Durchführung der Testphase entscheiden, können in ihren Bericht an die Kommission eine Analyse oder Bewertung der von ihren nationalen Fachleuten erhobenen Daten aufnehmen. Diese nationalen Analysen oder Bewertungen werden von der Kommission zur Weiterentwicklung des Intelligenzfähigkeitsindikators und der damit verbundenen Methode berücksichtigt.
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