Artikel 7 VO (EU) 2020/2156

Überwachung und Förderung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator

(1) Beschließen die Mitgliedstaaten die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator, so übermitteln die im Hoheitsgebiet des oder der jeweiligen Mitgliedstaaten tätigen Fachleute den nationalen oder gegebenenfalls den regionalen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten Daten zu den von ihnen ausgestellten Zertifikaten für den Intelligenzfähigkeitsindikator entsprechend dem Anhang dieser Verordnung.

(2) Die Mitgliedstaaten, die sich für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator entscheiden, melden der Kommission jährlich gemäß dem Anhang dieser Verordnung die Anzahl der in ihrem Hoheitsgebiet ausgestellten Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator und die zugehörigen statistischen Angaben.

(3) Die Kommission überwacht auf der Grundlage von Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, Fachleuten und Interessenträgern sowie auf der Grundlage der von den Fachleuten bereitgestellten Daten die Einführung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator auf dem Markt.

(4) Die Mitgliedstaaten, die sich für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator entscheiden, können zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um die Einführung des Systems zu unterstützen. Solche Maßnahmen können im Rahmen der langfristigen Renovierungsstrategien gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU festgelegt und gemeldet werden.

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