Artikel 6 VO (EU) 2020/2156
Eigene Beurteilung
(1) Die Kommission stellt auf ihrer Website bis zum 1. April 2021 einen Rahmen bereit, der es Gebäudeeigentümern, Gebäudenutzern und anderen interessierten Kreisen ermöglicht, die Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils zu beurteilen. Die Mitgliedstaaten können diesen Rahmen anpassen oder ergänzen, um ihn in ihrem nationalen Kontext anzuwenden.
(2) Wird die Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils von Gebäudeeigentümern, Gebäudenutzern oder anderen Interessenträgern ohne die Hinzuziehung einer Fachperson beurteilt, so darf kein Zertifikat für den Intelligenzfähigkeitsindikator ausgestellt werden.
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