Artikel 5 VO (EU) 2020/2156
Verknüpfung mit den Systemen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und der Inspektionen
(1) Die Mitgliedstaaten, die sich für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator entscheiden, können die Ausstellung von Zertifikaten für den Intelligenzfähigkeitsindikator mit ihrem System der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz oder ihrem System der Inspektion von Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen und kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU oder ihrem System für Energieaudits gemäß der Richtlinie 2012/27/EU verknüpfen.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Verknüpfung mit diesen Systemen entweder vorzuschreiben — in diesem Fall muss ein Zertifikat für den Intelligenzfähigkeitsindikator immer dann ausgestellt werden, wenn ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz zu erstellen oder eine Inspektion oder ein Audit durchzuführen ist — oder freizustellen, wobei in diesem Fall ein Zertifikat für den Intelligenzfähigkeitsindikator nur auf Antrag des Wirtschaftsteilnehmers ausgestellt wird.
(3) Entscheiden die Mitgliedstaaten, das System für den Intelligenzfähigkeitsindikator mit ihrem System der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, der Inspektionen oder der Energieaudits zu verknüpfen, können sie sich auf das für dieses System bereits bestehende unabhängige Kontrollsystem stützen.
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