Artikel 4 VO (EU) 2020/2156

Ausstellung und Verwendungsbedingungen des Zertifikats für den Intelligenzfähigkeitsindikator

(1) Jeder Wirtschaftsteilnehmer kann die in Artikel 3 genannten Fachleute mit der Bewertung des Intelligenzfähigkeitsindikators und der Ausstellung eines entsprechenden Zertifikats für das betreffende Gebäude oder den betreffenden Gebäudeteil beauftragen.

(2) Die Fachperson überprüft die Zuverlässigkeit der Informationen, die für die Beurteilung der Intelligenzfähigkeit des Gebäudes oder des Gebäudeteils und für die Ausstellung des Zertifikats für den Intelligenzfähigkeitsindikator zusammengetragen wurden.

(3) Bei der Beurteilung der Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils kann die Fachperson gegebenenfalls andere regionale oder nationale Indikatoren und diesbezügliche Beurteilungsmethoden berücksichtigen.

(4) Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator dürfen nur auf der Grundlage einer von einer qualifizierten oder zugelassenen Fachperson durchgeführten Beurteilung ausgestellt werden.

(5) In dem Zertifikat für den Intelligenzfähigkeitsindikator müssen die in Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 genannten Elemente aufgeführt sein.

(6) Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats für den Intelligenzfähigkeitsindikator darf zehn Jahre nicht überschreiten. Bei wesentlichen Veränderungen eines Gebäudes oder Gebäudeteils, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Intelligenzfähigkeit auswirken könnten, ist die Ausstellung eines neuen Zertifikats zu empfehlen.

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