Artikel 3 VO (EU) 2020/2156

Zulassung und Qualifikation von Fachleuten für den Intelligenzfähigkeitsindikator

(1) Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator, so können sie beschließen, dass Fachleute, die für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz oder für die Inspektion von Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen und kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU oder für die Durchführung von Energieaudits gemäß der Richtlinie 2012/27/EU zugelassen oder qualifiziert sind, auch für die Ausstellung von Zertifikaten für den Intelligenzfähigkeitsindikator zuständig sind. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten beschließen, zusätzliche Anforderungen an diese Fachleute festzulegen, damit sie für die Ausstellung von Zertifikaten für den Intelligenzfähigkeitsindikator qualifiziert sind, insbesondere in Bezug auf ihre Ausbildung.

(2) Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit Informationen über die Qualifikationen der für die Beurteilung der Intelligenzfähigkeit zuständigen Fachleute zugänglich.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit entweder regelmäßig aktualisierte Listen qualifizierter oder zugelassener Fachleute oder regelmäßig aktualisierte Listen zugelassener Unternehmen, die die Dienste dieser Fachleute anbieten, zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten können sich zu diesem Zweck derselben Mittel bedienen wie für das Fachpersonal für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz und die Durchführung von Inspektionen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2010/31/EU.

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