Artikel 2 VO (EU) 2020/2156
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155.
Darüber hinaus gilt folgende Begriffsbestimmung:
„Modalitäten des Intelligenzfähigkeitsindikators” : die technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung des mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 eingeführten optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden.
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