Artikel 1 VO (EU) 2020/2156
Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung werden die technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 festgelegt.
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