Präambel VO (EU) 2020/2156

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission(2) wird ein optionales gemeinsames System der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden festgelegt; sie enthält die Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators sowie eine gemeinsame Methode zu seiner Berechnung.
(2)
Die Anwendung dieses Systems ist den Mitgliedstaaten freigestellt. Die Mitgliedstaaten, die für das gemeinsame System optieren, sollten es im Einklang mit dieser Verordnung und der Delegierten Verordnung 2020/2155 umsetzen.
(3)
Die technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung dieses optionalen gemeinsamen EU-Systems sind in einem Durchführungsrechtsakt festzulegen.
(4)
Im Rahmen des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator sollte die Beurteilung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden und Gebäudeteilen im Hinblick auf die Ausstellung von Zertifikaten für die Intelligenzfähigkeit durch qualifizierte oder zugelassene Fachleute erfolgen, die entweder selbstständig oder bei Behörden oder privaten Stellen angestellt sein können.
(5)
Soweit die Mitgliedstaaten dies für angemessen halten, sollten Fachleute, die für die Erstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, für die Inspektion von Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen und kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU sowie für die Durchführung von Energieaudits gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(3) zugelassen sind, auch als zuständig für die Beurteilung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden und Gebäudeteilen betrachtet werden können.
(6)
Den Mitgliedstaaten, die sich für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator entscheiden, sollte es gestattet sein, eine Testphase gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Modalitäten durchzuführen. Für solche Testphasen werden keine Rechtsvorschriften für notwendig erachtet, es sei denn, ein Mitgliedstaat ist der Auffassung, dass der nationale Kontext solche Rechtsvorschriften erfordert. In dieser Testphase sollten Rückmeldungen eingeholt werden dürfen, um die Umsetzungsmodalitäten des Systems anzupassen und die Überprüfung der vorliegenden Verordnung sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 vorzubereiten.
(7)
Die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator sollte es den Eigentümern von Gebäuden oder Gebäudeteilen oder anderen an dem Gebäude oder Gebäudeteil beteiligten Akteuren, z. B. Gebäudeverwaltern, ermöglichen, die Intelligenzfähigkeit ihrer Gebäude oder Gebäudeteile zu beurteilen. Auf der Grundlage solcher Beurteilungen sollten jedoch nur dann Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator ausgestellt werden, wenn die Beurteilung durch eine qualifizierte oder zugelassene Fachperson erfolgt.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 26 der Richtlinie 2010/31/EU genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Einführung eines optionalen gemeinsamen Systems der Europäischen Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden (siehe Seite 9 dieses Amtsblatts).

(3)

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

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