Artikel 1 VO (EU) 2020/2162

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob durch Einfuhren von Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht, Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von über 650 mm, auch weichgeglüht, Folien aus Aluminium mit einer Dicke von über 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht und derzeit unter dem KN-Code ex76071119 (TARIC-Codes 7607111910, 7607111930, 7607111940, 7607111950) eingereiht, und/oder Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm bei mindestens zwei Schichten, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht und derzeit unter dem KN-Code ex76071190 (TARIC-Codes 7607119044, 7607119046, 7607119071, 7607119072) eingereiht, mit Versand aus Thailand, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (TARIC-Zusatzcode C601), die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 eingeführten und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2213, ausgeweiteten Maßnahmen umgangen werden.

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