Präambel VO (EU) 2020/2162
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- A.
- ANTRAG
- (1)
- Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) erhielt einen Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung der aus Thailand versandten Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht.
- (2)
- Der Antrag wurde am 9. November 2020 eingereicht. Der Antragsteller hat um Vertraulichkeitsschutz ersucht und dies in seinem Antrag hinreichend begründet. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass hinreichende Gründe bestehen, bezüglich der Identität des Antragstellers Vertraulichkeit zu gewährleisten.
- B.
- WARE
- (3)
- Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 der Kommission(2) unter dem KN-Code ex76071119 (TARIC-Code 7607111910) eingereiht, Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission(3) unter dem KN-Code ex76071119 (TARIC-Code 7607111930) eingereiht, Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von über 650 mm, auch weichgeglüht, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 unter dem KN-Code ex76071119 (TARIC-Code 7607111940) eingereiht, Folien aus Aluminium mit einer Dicke von über 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 unter dem KN-Code ex76071119 (TARIC-Code 7607111950) eingereiht, und/oder Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm bei mindestens zwei Schichten, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 unter dem KN-Code ex76071190 (TARIC-Codes 7607119045 und 7607119080) eingereiht, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware” ). Dies ist die Ware, für die die derzeit in Kraft befindlichen Maßnahmen gelten.
- (4)
- Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie im vorhergehenden Erwägungsgrund, die derzeit unter den KN-Codes ex76071119 (TARIC-Codes 7607111910, 7607111930, 7607111940, 7607111950) und ex76071190 (TARIC-Codes 7607119044, 7607119046, 7607119071, 7607119072) eingereiht wird, aber mit Versand aus Thailand, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (TARIC-Zusatzcode C601) (im Folgenden „zu untersuchende Ware” ).
- C.
- GELTENDE MAßNAHMEN
- (5)
- Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 eingeführte und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2213, ausgeweitete Antidumpingmaßnahmen (im Folgenden „geltende Maßnahmen” ).
- D.
- BEGRÜNDUNG
- (6)
- Der Antrag enthält ausreichende Beweise dafür, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware durch Einfuhren der zu untersuchenden Ware umgangen werden.
- (7)
- Aus den im Antrag enthaltenen Beweisen geht hervor, dass
- (8)
- sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China und Thailand in die Union nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware verändert hat.
- (9)
- Diese Veränderung scheint auf den Versand der betroffenen Ware über Thailand in die Union nach der Vornahme von Montagevorgängen in Thailand zurückzugehen. Aus den Beweisen geht hervor, dass diese Montagevorgänge eine Umgehung darstellen, da sie seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich zugenommen haben. Außerdem entfallen auf Teile aus der Volksrepublik China, die im Zuge dieser Montagevorgänge verwendet werden, mehr als 60 % des Gesamtwerts der montierten Ware und die Wertschöpfung während der Montagevorgänge beträgt weniger als 25 % der Herstellkosten.
- (10)
- Es wird außerdem der Nachweis erbracht, dass aufgrund der vorstehend beschriebenen Praktiken die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl hinsichtlich der Mengen als auch hinsichtlich der Preise untergraben wird. Dem Anschein nach sind erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware auf den EU-Markt gelangt. Des Weiteren liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zu schädigenden Preisen erfolgen.
- (11)
- Schließlich wurde nachgewiesen, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum ursprünglich für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt sind.
- (12)
- Sollten im Verlauf der Untersuchung neben den oben genannten noch weitere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.
- E.
- VERFAHREN
- (13)
- Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass ausreichende Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfassen zu lassen.
- (14)
- Damit die Kommission die für diese Untersuchung benötigten Informationen erhält, sollten alle interessierten Parteien umgehend — auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung gesetzten Frist — die Kommission kontaktieren. Die in Artikel 3 Absatz 2 festgelegte Frist gilt für alle interessierten Parteien. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.
- (15)
- Die Behörden Thailands und der Volksrepublik China werden von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.
- a)
- Einholung von Informationen und Anhörungen
- (16)
- Alle interessierten Parteien, darunter der Wirtschaftszweig der Union, die Einführer und alle einschlägigen Verbände, werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen; entsprechende Beiträge sind innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist zu übermitteln. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.
- b)
- Anträge auf Befreiung
- (17)
- Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.
- (18)
- Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung den Herstellern der zu untersuchenden Ware in Thailand, die nachweislich nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten sich innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung gesetzten Frist melden. Der Fragebogen für ausführende Hersteller in der Volksrepublik China, das Formular für den Antrag auf Befreiung für ausführende Hersteller in Thailand und der Fragebogen für Einführer in der EU stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier sowie auf der Website der GD Handel zur Verfügung: https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2502. Die Fragebogen sind innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist einzureichen.
- F.
- ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
- (19)
- Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, die den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 eingeführten und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2213, ausgeweiteten residualen Zoll nicht übersteigen, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.
- G.
- FRISTEN
- (20)
- Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren
- (21)
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffenden Parteien innerhalb der in Artikel 3 dieser Verordnung gesetzten Fristen melden.
- H.
- MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
- (22)
- Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
- (23)
- Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
- (24)
- Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
- I.
- ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG
- (25)
- Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen.
- J.
- VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
- (26)
- Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) verarbeitet.
- (27)
- Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/.
- K.
- ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTE
- (28)
- Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.
- (29)
- Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.
- (30)
- Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Grundsätzlich gilt der in Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung festgelegte Zeitrahmen für die Beantragung von Anhörungen durch die Kommissionsdienststellen sinngemäß auch für Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.
- (31)
- Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/ —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Brasilien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 63).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission vom 16. Februar 2017 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium (ABl. L 40 vom 17.2.2017, S. 51), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2213 vom 30. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium (ABl. L 316 vom 1.12.2017, S. 17).
- (4)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
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