Artikel 2 VO (EU) 2020/2163

Anwendung von Präferenzursprungsregeln im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland

(1) Für die Zwecke der Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 1 dieser Verordnung im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten die Vorschriften über den Präferenzursprung nach Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland sinngemäß.

(2) Die in den in Absatz 1 genannten Vorschriften enthaltenen Bezugnahmen auf die Union oder auf die Mitgliedstaaten gelten auch als Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland. Das Gebiet Nordirlands gilt jedoch nicht als Teil der Union in den Drittländern oder Gruppen von Drittländern, mit denen die Union Präferenzhandelsregelungen geschlossen hat, für die Zwecke der Anwendung der in diesen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Kumulierung von Waren, die ihren Ursprung in der Union haben, oder mit Veredelungen, die in der Union erfolgt ist, in Bezug auf Ausfuhren in das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

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