Artikel 3 VO (EU) 2020/2163

Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ursprungsnachweisen im Rahmen von einseitig von der Union festgelegten Präferenzhandelsregelungen

Unbeschadet des Artikels 4 werden Ursprungsnachweise für in das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland einzuführende Waren in Drittländern oder Gruppen von Drittländern, für die die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten, unter den Bedingungen ausgestellt oder ausgefertigt, die in den Ursprungsregeln für die Anwendung dieser Maßnahmen bei der Einfuhr solcher Waren in die Union festgelegt sind.

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