Artikel 4 VO (EU) 2020/2163

Ursprungsnachweise

Ursprungsnachweise, die in Drittländern oder Gruppen von Drittländern ausgestellt oder ausgefertigt werden, für die die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 1 gelten, müssen für Waren, die im Rahmen der diese Maßnahmen umfassenden Präferenzhandelsregelungen in das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland eingeführt werden sollen, die Angabe „Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland” enthalten.

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