Artikel 5 VO (EU) 2020/2163
Überprüfung im Rahmen von einseitig von der Union festgelegten Präferenzhandelsregelungen
Der Ursprung von Waren, die in das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland eingeführt werden und für die die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten, wird in den betreffenden Drittländern oder Gruppen von Drittländern auf Ersuchen der zuständigen Zollbehörden des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland unter den Bedingungen überprüft, die in den Ursprungsregeln für die Anwendung dieser Maßnahmen bei der Einfuhr solcher Waren in die Union festgelegt sind.
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