Artikel 6 VO (EU) 2020/2163

Gewährung von Präferenzen im Rahmen von Präferenzhandelsabkommen

(1) Die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 1 werden im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland nur dann gewährt, wenn die Drittländer oder die Gruppen von Drittländern, für die die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 1 gelten, Maßnahmen ergriffen haben, um bei der Ausfuhr in das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland die Einhaltung folgender Vorschriften sicherzustellen und die Kommission entsprechend zu unterrichten:

a)
der Präferenzursprungsregeln für die Erzeugnisse;
b)
der Regeln für die Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen;
c)
der Regeln für die Überprüfung des Präferenzursprungs von Erzeugnissen;
d)
der anderen Bestimmungen nach den einschlägigen Präferenzhandelsregelungen.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website das Datum, ab dem davon ausgegangen wird, dass die Drittländer oder die Gruppen von Drittländern Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung ergriffen haben.

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