Artikel 7 VO (EU) 2020/2163
Aussetzung von Präferenzen im Rahmen von Präferenzhandelsregelungen
(1) Die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 1 werden im Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland nicht gewährt, wenn gemäß den Absätzen 2 und 3 betrügerische Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder eine systematische Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Regeln über den Präferenzursprung der Erzeugnisse und der damit verbundenen Verfahren festgestellt wurden.
(2) Liegen Zweifel hinsichtlich des Bestehens von betrügerischen Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder einer systematischen Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung gemäß Absatz 1 vor, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der sie die Gründe für diese Zweifel darlegt.
(3) Werden die festgestellten betrügerischen Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder die systematische Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung nicht binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung behoben, so dürfen die Zollpräferenzmaßnahmen im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland nicht angewendet werden. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website das Datum, ab dem die Zollpräferenzmaßnahmen im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland keine Anwendung mehr finden.
(4) Das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland übermittelt der Kommission alle für die Anwendung dieses Artikels relevanten Informationen.
(5) Die Zollpräferenzmaßnahmen können dann wieder angewendet werden, wenn die betreffenden Drittländer oder Gruppen von Drittländern im Einklang mit Artikel 6 die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung ergreifen.
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