Artikel 1 VO (EU) 2020/2176

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

f)
Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals sowie andere Abzüge bei Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals — gemäß Artikel 36 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;;

2.
folgender Artikel 13a wird eingefügt:

Artikel 13a Abzüge von Software-Vermögenswerten, die für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu Rechnungslegungszwecken als immaterielle Vermögenswerte eingestuft werden

(1) Software-Vermögenswerte, bei denen es sich um immaterielle Vermögenswerte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, werden gemäß den Absätzen 5 bis 8 dieses Artikels von den Posten des harten Kernkapitals abgezogen. Der in Abzug zu bringende Betrag wird auf der Grundlage der nach den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels berechneten aufsichtsrechtlichen kumulierten Amortisation bestimmt.

(2) Die Institute berechnen den Betrag der aufsichtsrechtlichen kumulierten Amortisation der in Absatz 1 genannten Software-Vermögenswerte durch Multiplikation des aus der Berechnung nach Buchstabe a resultierenden Betrags mit der Anzahl der Tage nach Buchstabe b:

a)
der Betrag, mit dem der Software-Vermögenswert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von dem Institut ursprünglich in der Bilanz angesetzt wurde, dividiert durch den niedrigeren der beiden folgenden Werte:

i)
Anzahl der für Rechnungslegungszwecke geschätzten Nutzungstage des Software-Vermögenswerts;
ii)
drei Jahre, ausgedrückt in Tagen, beginnend ab dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt;

b)
die Anzahl der Tage seit dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt, sofern diese den Zeitraum nach Buchstabe a dieses Absatzes nicht überschreitet.

(3) Die aufsichtsrechtliche kumulierte Amortisation nach Absatz 1 wird ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem der Software-Vermögenswert zur Nutzung zur Verfügung steht und seine Amortisation zu Rechnungslegungszwecken beginnt.

(4) Abweichend von Absatz 3 wird in Fällen, in denen ein Software-Vermögenswert von einem Unternehmen, einschließlich eines Nichtfinanzunternehmens, erworben wurde, das derselben Gruppe wie das Institut angehört, die aufsichtsrechtliche kumulierte Amortisation nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen die Amortisation dieses Software-Vermögenswerts in der Bilanz dieses Unternehmens begonnen hat.

(5) Die Institute ziehen von den Posten des harten Kernkapitals den Betrag ab, der sich aus der Differenz zwischen dem Betrag unter Buchstabe a und dem Betrag unter Buchstabe b ergibt, falls diese positiv ist:

a)
die aufsichtsrechtliche kumulierte Amortisation eines Software-Vermögenswerts, berechnet gemäß den Absätzen 2, 3 und 4;
b)
die Summe der kumulierten Amortisation und jeglicher kumulierten Wertminderungsaufwendungen dieses Software-Vermögenswerts, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Bilanz des Instituts erfasst sind.

(6) Abweichend von Absatz 5 ziehen die Institute bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Software-Vermögenswert zur Nutzung zur Verfügung steht und die Amortisation zu Rechnungslegungszwecken beginnt, den vollen Betrag, mit dem der Software-Vermögenswert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Bilanz des Instituts erfasst ist, von den Posten des harten Kernkapitals ab.

(7) Die aufsichtsrechtlichen Amortisationen und die Abzüge gemäß diesem Artikel erfolgen für jeden Software-Vermögenswert getrennt.

(8) Investitionen der Institute in die Wartung, Verbesserung oder Aktualisierung bestehender Software-Vermögenswerte werden getrennt von den damit verbundenen Software-Vermögenswerten behandelt, sofern diese Investitionen als immaterielle Vermögenswerte nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Bilanz des Instituts erfasst sind.

Unbeschadet des Absatzes 6 wird die aufsichtsrechtliche kumulierte Amortisation dieser Investitionen in die Wartung, Verbesserung oder Aktualisierung bestehender Software-Vermögenswerte ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ihre Amortisation beginnt.

Die aufsichtsrechtliche kumulierte Amortisation der damit verbundenen bestehenden Software-Vermögenswerte wird weiterhin ab dem Zeitpunkt des Beginns ihrer Amortisation zu Rechnungslegungszwecken berechnet und endet mit Ablauf des Zeitraums der aufsichtsrechtlichen Amortisation, der nach Absatz 2 Buchstabe a bestimmt wurde.

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