Präambel VO (EU) 2020/2176

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Bestimmungen über die Behandlung vorsichtig bewerteter Software-Vermögenswerte, auf deren Wert die Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation eines Instituts keine wesentlichen negativen Auswirkungen hat, wurden durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) geändert, um die Digitalisierung des Bankensektors voranzutreiben. Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurde außerdem die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um Artikel 36 Absatz 4 ergänzt, wonach die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden „EBA” ) Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten hat, in denen die Anwendung der Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals im Zusammenhang mit Software-Vermögenswerten präzisiert wird. Um sicherzustellen, dass zwischen den Bestimmungen im Zusammenhang mit Eigenmitteln Kohärenz gewährleistet ist, und um deren Anwendung zu erleichtern, sollten diese technischen Regulierungsstandards in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission(3) aufgenommen werden, in der sämtliche die Eigenmittel betreffenden technischen Standards zusammengefasst sind.
(2)
Den zuständigen Behörden steht es frei, die Software-Vermögenswerte, die ein Institut dem Eigenkapital zurechnet, im Einzelfall zu prüfen und ihre Aufsichtsbefugnisse im Einklang mit Artikel 64 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(4) auszuüben, insbesondere dann, wenn der Bestand an Investitionen in Software einen unerwünschten aufsichtlichen Vorteil nach sich ziehen könnte oder wenn der Verdacht besteht, dass der sich aus dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ergebende Ermessensspielraum von einem Institut dazu genutzt wird, diese Verordnung zu umgehen.
(3)
Angesichts der Vielfalt der von den Instituten verwendeten Software ist es schwierig, allgemein zu beurteilen, welche Software-Vermögenswerte im Falle einer Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation einen erzielbaren Wert haben könnten und inwieweit dies der Fall wäre, oder eine spezifische Kategorie von Software zu ermitteln, die selbst in einem solchen Szenario ihren Wert beibehielte.
(4)
Darüber hinaus deutet eine von der EBA durchgeführte Bewertung konkreter Fälle vergangener Transaktionen darauf hin, dass sämtliche Software-Vermögenswerte ungeachtet ihrer jeweiligen Kategorie mit derselben Wahrscheinlichkeit abgeschrieben werden. Auch in Fällen, in denen der Wert der Software-Vermögenswerte zumindest teilweise erhalten bleibt, wird die Nutzungsdauer dieser Software in der Regel angepasst, um zu berücksichtigen, dass der Erwerber eines Instituts die Software nur solange nutzt, bis ein Migrationsprozess abgeschlossen ist. Eine solche Migration dauert in der Regel zwischen einem und drei Jahren, wie die Datenerhebung gezeigt hat. Diesen Feststellungen sollte bei der aufsichtlichen Behandlung von Software-Vermögenswerten Rechnung getragen werden.
(5)
Angesichts des geringen Werts, den Software-Vermögenswerte im Falle einer Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation eines Instituts zu haben scheinen, ist es sehr wichtig, dass bei der aufsichtlichen Behandlung dieser Vermögenswerte ein angemessenes Gleichgewicht zwischen aufsichtlichen Erwägungen einerseits und dem Wert dieser Vermögenswerte aus betrieblicher und wirtschaftlicher Sicht andererseits gewahrt wird. Die aufsichtliche Behandlung von Software-Vermögenswerten sollte daher eine gewisse Sicherheitsmarge hinsichtlich der Entlastungen beim vorzuhaltenden harten Kernkapital vorsehen.
(6)
Um zusätzlichen operationellen Aufwand für die Institute zu vermeiden und die Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden zu erleichtern, sollte die aufsichtliche Behandlung von Software-Vermögenswerten zudem einfach umzusetzen und auf alle Institute in standardisierter Weise anwendbar sein. Die standardisierte aufsichtliche Behandlung sollte ein Institut nicht daran hindern, seine Software-Vermögenswerte weiterhin vollständig von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehen.
(7)
Vor dem Hintergrund des raschen technologischen Wandels investieren Institute häufig in die Wartung, Verbesserung oder Aktualisierung ihrer Software. Um das Risiko von Aufsichtsarbitrage zu mindern, sollten solche Investitionen in Wartung, Verbesserung oder Aktualisierung getrennt von den Investitionen in die damit verbundene Software amortisiert werden, sofern diese Investitionen nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als immaterielle Vermögenswerte in der Bilanz des Instituts angesetzt werden.
(8)
Die Delegierte Verordnung (EU) 241/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf für technische Regulierungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.
(10)
Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.(5)
(11)
Da sich die Nutzung digitaler Dienste infolge der COVID-19-Pandemie beschleunigt hat, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8).

(4)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

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